Wertstoffsammlungen
Regelungen für Schrotthändler und Sammler
Nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes müssen Sammler, Beförderer, Händler und Makler auch von nicht gefährlichen Abfällen ihre berufliche Tätigkeit beim Kreis Minden-Lübbecke (Umweltamt) anzeigen. Dies betrifft auch gemeinnützige Sammler. Der Kreis überprüft Zuverlässigkeit sowie Fach- und Sachkunde der handelnden Personen. Er kann deren Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen untersagen oder Auflagen festsetzen.
Daneben muss jede einzelne Sammlung, die im Kreisgebiet durchgeführt werden soll (Schrott, Kleidung, Papier) beim Umweltamt des Kreises angezeigt werden. Dies gilt sowohl für gewerbliche als auch für gemeinnützige Sammlungen. Der Kreis prüft nach Rücksprache mit den betroffenen Gemeinden und dem Abfallentsorgungsbetrieb, ob die Sammlung gegebenenfalls mit Auflagen zu belegen ist oder untersagt werden muss.
Hintergrund hierfür ist, dass Sammlungen den öffentlichen Entsorgungsträgern Abfälle entziehen und dies zu einer Erhöhung der Abfallgebühren für die Allgemeinheit führen kann. Dies soll vermieden werden.
Weiterhin müssen Fahrzeuge, mit denen Sammler und Beförderer Abfälle transportieren, mit Warntafeln ausgerüstet werden (sogenannte A-Schilder).
Elektrogeräte dürfen nicht mehr gesammelt werden
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft alte Elektro- und Elektronikgeräte: Dazu gehören alle Geräte, die elektrisch betrieben werden; vom Kühlschrank, der Waschmaschine und dem Herd über den Staubsauger, Toaster und Wecker, der elektrischen Zahnbürste, dem Computer, Taschenrechner, Telefon, Fernseher, Radio, der Bohrmaschine bis hin zu Elektrospielzeug und Leuchtstofflampen, salopp gesagt: alles, was einen Stecker (oder eine Batterie) hat.
Diese dürfen nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zur Entsorgung ausschließlich an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber oder Hersteller abgegeben werden. Die Abgabe von alten Elektro- und Elektronikgeräten an Schrotthändler ist verboten! Dies gilt auch für ausgebaute Teile dieser Geräte.
Hierdurch sollen umweltgefährdende Entsorgungspraktiken, die in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen geführt haben, vermieden werden.
Über die entsprechenden Abgabestellen erteilt die jeweilige Stadt oder Gemeinde Auskunft.
Bußgeldvorschriften
Verstöße gegen die Anzeigepflichten und die Nichtkennzeichnung von Abfalltransportfahrzeugen können mit Bußgeldern bis zu 10.000 € geahndet werden; Verstöße gegen das Verbot, Elektro- / Elektronikabfall zu sammeln, mit Bußgeldern bis zu 100.000 €.