Immissionsschutzrechtliche Formulare
Die hier bereitgestellten Formulare geben eine Hilfestellung bei der Erarbeitung der Antragsunterlagen für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach §§ 4 und 16 BImSchG sowie für das Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG.
Sie dienen dazu, bereits im Frühstadium der Planung einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Unterlagen und Angaben im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens erforderlich werden können.
Damit das Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren möglichst zügig abgeschlossen werden kann, wird empfohlen, sich bereits frühzeitig mit dem/der betreffenden SachbearbeiterIn in Verbindung zu setzen. Nur so können die Besonderheiten des Einzelfalls bereits bei der Erstellung der Antragsunterlagen sachgerecht berücksichtigt werden.
1. Allgemeines
- Genehmigungsantrag
zur Errichtung und zum Betrieb (§§ 4, 6 BImSchG) oder zur Änderung von Anlagen (§ 16 BImSchG)
Link
- Antrag
nach § 3a des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
PDF - Merkblatt
zum Verzicht auf das öffentliche Verfahren bei der wesentlichen Änderung einer BImSchG-Anlage (§ 16 Abs. 2 BImSchG)
PDF - Änderungsanzeige
einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 15 Abs. 1 BImSchG
Link - Änderungsanzeige wg. Betriebseinstellung
einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 15 Abs. 3 BImSchG
Link - Anzeige
über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 67 BImSchG
Link - Anfrage - Vorprüfbogen für Tierhaltungsanlagen
PDF
2. Windenergie
- Merkblatt
Antragsunterlagen für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage
PDF - Genehmigungsantrag
zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (§§ 4, 6 BImSchG)
PDF - Änderungsantrag
für eine Windenergieanlage ( § 16 BImSchG)
PDF - Änderungsanzeige
einer Windenergieanlage ( § 15 BImSchG)
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3. Biogasanlagen
- Merkblatt
Antragsunterlagen für Biogasanlagen
PDF - Formulare, Merkblätter usw.
4. Niederfrequenzanlagen
- Anzeige
einer Niederfrequenzanlage
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5. Nachtarbeitsgenehmigungen
6. Lösemittelrelevante Anlagen
Organische Lösemittel
Organische Lösemittel werden bei zahlreichen technischen Verfahren und Tätigkeiten eingesetzt wie z. B. beim Lackieren und Drucken. Aufgrund ihrer Flüchtigkeit gelangen diese Verbindungen leicht in die Atmosphäre (VOC = Volatile Organic Compounds). Diese Stoffe können einerseits direkt die Gesundheit des Menschen schädigen (wie Benzol), andererseits sind sie zusammen mit den Stickstoffoxiden Vorläufersubstanzen für bodennahes Ozon, das bei hoher Sonneneinstrahlung gebildet wird – der „Sommersmog“. In Bodennähe (Troposphäre) hat Ozon in höheren Konzentrationen im wesentlichen vier schädliche Eigenschaften:
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Es ist gesundheitsgefährdend für Menschen.
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Es schädigt den Pflanzenwuchs.
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Es trägt zum Treibhauseffekt bei.
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Es bewirkt als eines der stärksten Oxidationsmittel die Oxidation vieler Metalle bereits bei 20 °C und ist in der Lage zahlreiche organische Verbindungen wie Gummi, Textilien, Leder oder Anstriche zu zerstören.
In der „Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)“ werden verschiedene Tätigkeitsbereiche, vom Drucken über die Oberflächenbehandlung, die Chemischreinigung, die Beschichtung und Lackierung von Oberflächen, die Herstellung von Farben, Lacken, Klebstoffen und Arzneimitteln bis zur Kautschukumwandlung und Extraktion geregelt.
Wenn Anlagen in diesen Bereichen einen für die einzelnen Tätigkeiten festgelegten Schwellenwert überschreiten, unterliegen sie der 31. BImSchV. Die Betreiber müssen dann Maßnahmen zur Verminderung von VOC-Emissionen treffen.
Zudem sind die o.g. Anlagen, sofern sie nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig sind, gem § 5 Abs. 2 der 31. BImSchV anzeigepflichtig.
Die Verordnung sieht grundsätzlich zwei Wege vor, um die Verminderung der Emissionen zu erreichen:
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Durch die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten für Abgase und für diffuse Emissionen oder durch die Einhaltung von Gesamtemissionsgrenzwerten.
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Durch die Anwendung und Einhaltung eines Reduzierungsplanes.
Durch die Möglichkeiten, alternativ einen Reduzierungsplan anwenden zu können, sollen Primärmaßnahmen, wie Einsatz von lösemittelarmen oder - freien Einsatzstoffen, gefördert werden.
Strengere Anforderungen stellt die Verordnung bei der Freisetzung von besonders gesundheitsschädigenden flüchtigen organischen Verbindungen, die
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krebserregende, erbgutverändernde oder fruchtschädigende Wirkungen haben,
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im Verdacht stehen, irreversible Schäden, z.B. Krebs zu erzeugen
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oder der Klasse I der Nr. 3.1.7 TA Luft zugeordnet sind.
Bei immissionsschutzrechtlich zu genehmigenden Anlagen (vgl. Anhang 1 der 4. BImSchV) sind zusätztlich Erfordernisse aus der gültigen TA Luft zu beachten. Diese werden üblicherweise im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens über Auflagen oder nachträglich über Anordnungen bestimmt.
Kfz-Lackieranlagen für Auftragslackierungen im Rahmen der Reparatur von werksseitig vorbeschichteten ganzen Teilen (z.B. neuer Kotflügel im Austausch gegen einen beschädigten) oder die Lackierung von neuen Teilen im Zusammenhang eines Reparaturauftrages, fallen nicht unter die Regelungen der 31. BImSchV. Voraussetzung ist jedoch, dass „Lacke für die Reparaturlackierung“ eingesetzt werden und damit die Regelungen der ChemVOCFarbV gelten.
Downloads
Verbinliche Erklärung zum Reduzierungsplan
Anzeige gem. § 5 Abs. 2 der 31. BImSchV
Links
Forschungsbericht 50044301
Auslegungsfragen zur 31. BImSchV und 2. BImSchV
31. Verordnung zur Durchführung des BImschG
ChemVOCFarbV
Effizienz Agentur NRW