Artenschutz
Nationaler Artenschutz
Neben dem Schutz einheimischer Arten, wie zum Beispiel Orchideen, Störche oder Bienen umfasst der Artenschutz auch exotische Tierarten und Pflanzenarten.
Internationaler Artenschutz
Viele Tiere und Pflanzen sind heute vom Aussterben bedroht. Um dieser Gefährdung wirksam zu begegnen, wurden die betroffenen Arten durch internationale und nationale Gesetze und Bestimmungen, unter Schutz gestellt und deren Besitz und die Vermarktung reglementiert. Ob Ihr Tier zu den gefährdeten Arten gehört, kann in der WISIA Artenschutzdatenbank überprüft werden. Der Besitz von besonders geschützten Arten ist - bis auf wenige Ausnahmen - schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Hierfür ist das nebenstehende Meldeformular zu nutzen. Für den legalen Handel mit streng geschützten Tieren und Pflanzen ist eine Vermarktungsgenehmigung erforderlich, die bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden kann (siehe Antrag Vermarktungsbescheinigung mit Erläuterungen) .
Ausführliche Informationen zum Handel und zur Haltung besonders geschützter Tierarten und Pflanzenarten enthält das nebenstehende Hinweisblatt.
Artenschutz bei Bauvorhaben, Gehölzbeseitigung und sonstigen Projekten
Gebäude und Gehölze sind häufig unbemerkte Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z.B. Fledermausquartiere, Vogelnester, etc.) geschützter Arten. Zur Vorbereitung einer Baumaßnahme (auch genehmigungsfrei) von Gehölzarbeiten oder sonstigen Vorhaben ist sicherzustellen, dass die artenschutzrechtlichen Vorschriften für besonders und streng geschützte Arten des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für alle europäischen Vogelarten, Amphibien, Insekten sowie allen Fledermausarten. Dabei bezieht sich der Schutz nicht nur auf die Tiere selbst, sondern auch auf sämtliche Entwicklungsformen (z.B. Eier, Larven) sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z.B. Schwalbennester, Vogelkästen).
- Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören.
- Weiter legt das BNatSchG in § 39 den allgemeinen Artenschutz fest. Dazu zählt auch, dass Bäume (außerhalb von Wald, Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen) sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden dürfen. Zulässig sind in dieser Zeit nur schonende Form- und Pflegeschnitte, sofern dadurch keine Lebensstätten besonders oder streng geschützter Tierarten verletzt und/oder entfernt werden.
Bei Zuwiderhandlung drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff BNatSchG. Auch ohne behördliche Anordnung besteht für die Verursachenden (Bauherr*in) die Verpflichtung vor Baubeginn/Beginn der Gehölzbeseitigung/Beginn sonstiger Vorhaben mögliche artenschutzrechtliche Problemstellungen abzuklären.
Die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Minden-Lübbecke berät Sie in den artenschutzrechtlichen Belangen. Die für die jeweilige Gemeinde zuständigen Ansprechpersonen finden Sie hier.