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Eingriffsregelung

Im Bundesnaturschutzgesetz ist geregelt, was der Gesetzgeber unter Eingriffen versteht. Es handelt sich dabei um „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.“

Vor allem Bauvorhaben wie Straßenbau, gewerbliche und private bauliche Anlagen, Gewässerausbau und Leitungsbau gehören dazu. Des weiteren aber auch Abgrabungen, Anschüttungen, Heckenbeseitigungen und die Umwandlung von Wald. In diesen Fällen wird die Naturschutzbehörde beteiligt, gibt eine Stellungnahme ab oder führt bei zusätzlich betroffenen Schutzgebieten ein Genehmigungsverfahren durch.

Damit keine dauerhaften Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes entstehen, sind Verursacher von Eingriffen verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen. Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, den sogenannten Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) auszugleichen. Für Eingriffe, die nicht ausgeglichen oder ersetzt werden können, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten.

Zur Ermittlung und Beurteilung des Eingriffs sind durch die Eingriffsverursachenden Angaben über Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorzulegen. Das entsprechende Antragsformular finden Sie hier. Das Formular ist der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde vorzulegen (z.B. bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben dem zuständigen Bauamt, bei ansonsten genehmigungsfreien Eingriffen der unteren Naturschutzbehörde). Bei Rückfragen können Sie sich an die zuständigen Ansprechpersonen der unteren Naturschutzbehörde wenden.

In der Regel werden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgelegt, wie zum Beispiel Anpflanzung von Hecken, Gehölzstreifen, Obstwiesen sowie die Schaffung von extensiv genutztem Grünland. Da Eingriffe in Natur und Landschaft meist mit der Versiegelung von Flächen einhergehen, sind Entsiegelungsmaßnahmen an anderer Stelle die beste Form der Kompensation.

Kompensationsmaßnahmen

Über das eingegangene und durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwendete Ersatzgeld führt die Untere Naturschutzbehörde ein Ersatzgeldverzeichnis.

 

05.07.2017