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Indirekteinleitungen

Wer Abwasser mit gefährlichen Stoffen in die öffentliche Kanalisation einleitet, benötigt hierfür eine sogenannte Indirekteinleitergenehmigung. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass dem Abwasser bestimmte Stoffe ganz ferngehalten, im Abwasser bestimmte Werte eingehalten, bestimmte Verfahren und Betriebsweisen bei der Herstellung von Produkten und bei der Anwendung gefährlicher Stoffe eingehalten und bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen betrieben werden. Anforderungen an das Abwasser werden branchenspezifisch durch verschiedene Anhänge der Abwasserverordnung geregelt.

In den Antragsunterlagen ist vom Einleiter darzulegen, welche Abwasserteilströme und -mengen innerhalb des Betriebes anfallen und auf welche Weise sichergestellt wird, dass die von der Abwasserverordnung vorgegebenen branchenspezifischen Anforderungen an das Abwasser eingehalten werden.


Einen durch beurteilungsfähige Unterlagen zu ergänzenden Antrag findet man als Downloadangebot. Für die Einleitung von Abwasser aus dem Bereich "Fahrzeugwäsche / Werkstätten", dem am häufigsten vertretenen Herkunftsbereich, ergeben sich die Anforderungen aus dem Anhang 49 der Abwasserverordnung.

Wesentliche Voraussetzung ist hier der Betrieb einer geeigneten Abscheideranlage. Wird die Funktionsfähigkeit dieser Anlage alle 5 Jahre durch eine fachkundige Person bestätigt, gelten die wasserrechtlichen Anforderungen als eingehalten.

Einen weiteren Antragsvordruck speziell für den Bereich "Fahrzeugwäsche / Werkstätten" steht ebenfalls als Downloadangebot bereit.