Seiteninhalt

Niederschlagswasserbeseitigung

Auch das gesammelte Niederschlagswasser befestigter Hof- und Dachflächen ist  im rechtlichen Sinne Abwasser.  Es unterliegt daher der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden, die in vielen Bereichen unseres Kreises die Fortleitung des Wassers über Misch- oder Niederschlagswasserkanalisationsnetze sicherstellen. Ist eine Niederschlagswasserkanalisation vorhanden, ist man wegen der gesetzlich festgelegten Überlassungspflicht verpflichtet, sein gesammeltes Niederschlagswasser dem Kanal zuzuführen, es sei denn, die Gemeinden verzichten ausdrücklich darauf.  

Besteht keine Kanalisation oder hat die Gemeinde auf das Einleiten in eine bestehende Kanalisation verzichtet, kann man das gesammelte Niederschlagswasser seiner befestigten Hof- und Dachflächen natürlich auch in ein oberirdisches Gewässer oder das Grundwasser einleiten. Zu beachten ist hier jedoch, dass nur die großflächige, ungezielte Einleitung über die belebte Bodenzone erlaubnisfrei ist. 

Alle anderen Niederschlagswassereinleitungen bedürfen jedoch einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die mit dem Antragsvordruck zu beantragen ist. Zusätzlich zu dem vorgenannten Antrag müssen Kommunen und Betriebe des Gewerbes und der Landwirtschaft, die eine befestigte Fläche von mehr als 2500 m² entwässern wollen, noch den entsprechenden Begleitbogen vorlegen, der auf dieser Seite ebenfalls bereitgestellt wird.  

Für die Erteilung der Erlaubnis muss nachgewiesen werden, dass von der Gewässerbenutzung keine schädlichen Gewässerveränderungen ausgehen. Weitere beachtliche Hinweise zur Niederschlagswasserbeseitigung sind dem bereit gestellten Merkblatt zu entnehmen.