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Schmutzwasserbeseitigung (Kleinkläranlagen)

Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dies kann zentral über die gemeindliche Kanalisation, aber - wo dies nicht möglich ist - auch dezentral über private Abwasseranlagen, den Kleinkläranlagen, erfolgen.

In den meisten Bereichen unseres Kreises haben die Städte und Gemeinden zentrale Schmutz- oder Mischwasserkanalisationsnetze, manchmal auch in Form eines Druckentwässerungssystems, errichtet.

Ist ein Anschluss an eine entsprechende Kanalisation möglich, weil der Kanal an der Grundstücksgrenze verlegt wurde, besteht die Verpflichtung, das Abwasser in den Kanal einzuleiten. Diese Verpflichtung können die Gemeinden notfalls auch über den Anschluss- und Benutzungszwang durchsetzen.

Hat die Gemeinde nachgewiesen, dass wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes das betreffende Grundstück nicht an die zentrale Schmutzwasserkanalisation anschließen kann, ist der Grundstücksinhaber zur ordnungsgemäßen Beseitigung seines Abwassers verpflichtet. 

Ohne zentrale Kanalisation trifft den Grundstücksinhaber die Verpflichtung, für die ordnungsgemäße Behandlung seines Abwassers eine dem Stand der Technik entsprechende Kleinkläranlage nach DIN EN 12566 zu errichten, diese Anlage entsprechend den Vorschriften warten zu lassen und zu betreiben.

Er ist auch verpflichtet, die für die Einleitung des so gereinigten Abwassers in ein oberirdisches Gewässer oder das Grundwasser erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen. Für die Beantragung der Schmutzwassereinleitung kann man den bereitgestellten Antragsvordruck  benutzen.

Ausführliche Erläuterungen zu diesem Themenkreis erhält man in der Informationsbroschüre.