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Gewässerbenutzung oberirdischer Gewässer

Jeder darf frei zugängliche, natürliche oberirdische Gewässer zum Baden, Waschen, Viehtränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen oder Wasser mittels fahrbarer Behältnisse entnehmen, soweit nicht Rechte anderer, insbesondere der Eigentümer/Anlieger oder die Eigentümerin/Anliegerin, oder landschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.

Jede andere Benutzung eines oberirdischen Gewässer bedarf zunächst grundsätzlich der wasserrechtlichen Erlaubnis.

Häufigster Fall ist die Einleitung von vorgereinigtem Schmutz- oder gesammeltem Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer. Die Antragsvordrucke für diese Einleitungen sind auch zum Downloaden (siehe rechts).

Benutzungen im Sinne des Gesetzes sind aber auch

  • das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern     und
  • das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern.

    Da diese Benutzungen regelmäßig einen erheblichen Eingriff in das Gewässersystem darstellen, werden diese Benutzungen nur im Ausnahmefall erteilt werden können. Näheres findet man auf dem Informationsblatt.