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Gewässerunterhaltung

Die Gewässerunterhaltung obliegt bei Gewässern sonstiger Ordnung den Gemeinden beziehungsweise den Wasserverbänden. Sie umfasst - als öffentlich-rechtliche Verpflichtung - die Pflege und Entwicklung des Gewässers und erstreckt sich auf das Gewässerbett einschließlich der Ufer. Ein Recht Privater auf die Vornahme bestimmter Unterhaltungsmaßnahmen besteht nicht.

 

Gewässerunterhaltung

Um eine ordnungsgemäße Unterhaltung sicherzustellen, werden dem Gewässeranlieger durch gesetzliche Vorschriften umfangreiche Duldungspflichten auferlegt.   

So haben die Anlieger für eine ordnungsgemäße Unterhaltung - im Rahmen des Erforderlichen - zu sorgen. Diese beinhaltet, dass die Unterhaltungspflichtigen die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile (Erde, Kies, Buschwerk für Maschinen) für die Unterhaltung entnehmen oder die Ufer mit standortgerechten Gehölzen bepflanzen. Auch Flurschäden durch das Entfernen von Sträuchern und Bäumen zum Befahren sowie gegebenenfalls nachteilige Wirkungen durch vorübergehend abgelagerten Bodens müssen hingenommen werden.   Auch ohne gesonderte Aufforderung haben die Anlieger alle Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden. Sie können sogar dazu verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird (Ufer nur Grünland, kleine Bäume, keine Einzäunung, keine Bewirtschaftung).

Pflichten der Anlieger

Alle Pflichten der Anlieger können sich auf den ökologisch wertvollen Schutzstreifen, den Gewässerrandstreifen, beziehen, der im Außenbereich zum Beispiel 5 m - gemessen ab der Böschungsoberkante - umfasst. Hier ist vor allem das Entfernen von standortgerechten Bäumen und das Pflanzen von nicht standortgerechten Gehölzen sowie das Lagern von Gegenständen verboten.

In jedem Fall sind bauliche Anlagen (hierzu gehören zum Beispiel auch Zäune, Lagerstätten oder Carports) in einem Abstand von 3 m ab der Böschungsoberkante unzulässig. Weitere Informationen finden Sie hier: Anlagen am Gewässer

Weitere Informationen erhält man auch bei den gewässerunterhaltungspflichtigen Gemeinden, beim Wasserverband Große Aue oder beim Wasserverband Weserniederung.