Anlagen in und an Gewässern
Anlagen am Gewässer sind solche, die keinen wasserwirtschaftlichen Zielen dienen, sondern aus anderen Interessen - vor allem zur besseren Nutzbarkeit des darüber liegenden Erdreichs oder zur Herstellung einer Zuwegung zu Grundstücken - in, an, über oder unter einem Gewässer erstellt werden. Anlagen am Gewässer sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Unterhaltung nicht erschwert wird. Zuständig für die Unterhaltung ist der Eigentümer oder Eigentümerin der Anlage, also im Regelfall derjenige oder diejenige, der oder die die Anlage errichtet hat und nutzt.
Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in und an Gewässern bedarf der Genehmigung nach § 99 Landeswassergesetz NRW. Häufigster Fall ist die Anlage von Verrohrungen eines Gewässerteilstücks zum Zweck der Überfahrt. Auch das Unter- und Überkreuzen von Gewässern mit Versorgungsleitungen oder die Verlegung entsprechender Leitungen entlang eines Gewässers unterliegt der Genehmigung. Das Errichten baulicher Anlagen nahe eines Gewässers ist in der Regel ebenfalls genehmigungspflichtig, wenn die Anlage Auswirkungen auf das Gewässer haben kann.
Eine Anlage an Gewässern kann nur dann zugelassen werden, wenn sie mit dem Wohl der Allgemeinheit, das heißt mit den wasserrechtlichen Vorschriften, vereinbar ist.
Für mehr Informationen und für die Antragstellung steht der bereit gestellte Antragsvordruck zur Verfügung.