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Jauche, Gülle, Silage

Im landwirtschaftlichen Bereich geht es häufig um das Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften und Festmist (JGS-Anlagen).  JGS ist die Abkürzung für folgende wassergefährdende Stoffe:

  • Jauche
  • Gülle (Flüssigmist)
  • Silagesickersäfte (Gärsaft und belastete Sickerwässer)
  • Festmist (auf Dungstätten)  

Diese Stoffe sind geeignet, nachhaltig die physikalische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.  

Daher müssen JGS-Anlagen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung erreicht wird. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen und chemischen Einflüsse hinreichend beständig sein. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit den in JGS-Anlagen vorhandenen Stoffen in Berührung stehen, müssen erkennbar sein.

Für JGS-Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten gelten besondere Anforderungen:

  • Wasser- und Heilquellenschutzgebiete:

    • In der Schutzzone I (Fassungsbereich) und in der Schutzzone II (engere Schutzzone) von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sind JGS-Anlagen unzulässig.

    • In der Schutzzone III (weitere Zone) von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sind JGS-Anlagen zulässig, wenn sie zusätzlich zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit Leckageerkennungseinrichtungen ausgerüstet werden.

  • In Überschwemmungsgebieten dürfen JGS-Anlagen nur eingebaut, errichtet oder verwendet werden, wenn

    • Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern     und

    • Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt sind, dass bei Hochwasser kein Wasser in die Anlagen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung, zum Beispiel durch Treibgut oder Eisstau, ausgeschlossen ist.

Der Betreiber einer JGS-Anlage hat deren ordnungsgemäßen Betrieb und Dichtheit zu überwachen. Ergibt die Füllstandskontrolle oder die Kontrolle des baulichen Zustandes der Anlage einen Verdacht auf Undichtigkeiten, sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen, um ein Austreten der Stoffe zu verhindern. 

 

Weitergehende Informationen enthalten die Merkblätter.