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Welche Regeln gelten derzeit im Kreis Minden-Lübbecke?

Aufgrund des derzeitigen Infektionsgeschehens gelten im Kreis Minden-Lübbecke zur Eindämmung der Pandemie allein die Regelungen der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Mühlenkreis fällt derzeit in die Stufe 2. Damit gelten hier ganz konkret die Regelungen in der markierten Spalte der untenstehenden Tabelle.

Es gelten eine Reihe von Ausnahmen für immunisierte Personen – das sind entweder vollständig Geimpfte oder Genesene ohne Symptome. Wenn ein negativer Test Voraussetzung für eine Teilnahme ist, benötigen Geimpfte und Genesene statt des Testnachweises einen Nachweis über ihren Impfschutz/Immunisierung. Wenn für eine Veranstaltung eine bestimmte Begrenzung der Personenzahl gilt, werden Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt – es sei denn, es geht um eine Begrenzung der räumlichen Kapazität. So soll weiterhin vermieden werden, dass zu viele Personen auf engem Raum zusammenkommen.

 

Stufe 0
7-Tage-Inzidenz stabil unter 10

Stufe 1
7-Tage-Inzidenz stabil unter 35

Stufe 2
7-Tage-Inzidenz stabil zwischen 50 und 35,1

Stufe 3
7-Tage-Inzidenz stabil zwischen 100 und 50,1

Kontaktbeschränkungen
(siehe § 4 CoronaSchVO)
 

Keine Einschränkungen

(Mindestabstand als Empfehlung)

Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus fünf Haushalten;
außerdem für 100 Personen mit Test aus beliebigen Haushalten

Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus drei Haushalten erlaubt.
 
Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für zehn Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten  erlaubt.

Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus zwei Haushalten erlaubt.

Außerschulische Bildung
(siehe § 11 CoronaSchVO)
 

Kontaktdaten erheben, ansonsten keine Beschränkung

ohne Maske am festen Sitzplatz; wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: auch innen ohne Test

Präsenzunterricht mit Test ohne Mindestabstände bei festen Sitzplätzen mit Sitzplan
 
Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten innen mit 10 Personen mit Test

Präsenzunterricht ohne Begrenzung nach Personen oder Inhalten, innen mit Test
 
Musikunterricht mit Gesang/Blasinst-
rumenten innen mit 5 Personen

Kinder-/ Jugendarbeit
(siehe § 12 CoronaSchVO)
 

Bei Ferienfreizeiten einmalige Testpflicht zu Beginn des Angebots, bei Kinder- und Jugendreisen zu Anfang und Ende des Angebots, ansonsten keine Einschränkungen mehr

Gruppenangebote innen 30, außen 50 junge Menschen ohne Altersbegrenzung ohne Test
 
Ferienangebote und Ferienreisen mit Test

Gruppenangebote innen 20, außen 30 junge Menschen ohne Altersbegrenzung mit Test auch innen ohne Maske

Gruppenangebote innen 10, außen 20 junge Menschen ohne Altersbegrenzung mit Test
 
Ferienangebote und Ferienreisen mit Test

Kultur
(siehe § 13 CoronaSchVO)
 

Bei Veranstaltungen (Theater, Kino, Konzert) wahlweise Test oder Sitzplan nach Schachbrettmuster, im Übrigen keine Beschränkungen
 
Ab 5.000 Zuschauerinnen/Zuschauern Test und Hygienekonzept erforderlich
 
Besuch von
Museen usw. ohne Einschränkungen (auch ohne Maske)
 
Musikfestivals etc. schon vor dem 27.08.
zulässig

Veranstaltungen
außen und innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 1.000 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachbrettmuster
 
nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit 30 bzw. 50 Personen, mit Test, mit Gesang / Blasinstrumenten

ab 27.08.: Musikfestivals mit bis zu 1.000 Zuschauern mit Test und genehmigtem Konzept

Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 500 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachbrettmuster
 
nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit 20 Personen, Test, mit Gesang/Blasinstrumenten
 
Museen usw. ohne Termin

Veranstaltungen außen mit bis zu 500 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachbrett-muster
Konzerte innen,
Theater, Oper, Kinos mit bis zu 250 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrett-muster
 
nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb außen ohne Personenbegrenzung, innen mit 20 Personen, Test, ohne Gesang / Blasinstrumente

Sport
(siehe § 14 CoronaSchVO)
 

 

Sportausübung ohne Beschränkungen
 
Sportveranstaltungen bis zu 25.000 Zuschauer, max. 50 Prozent der Kapazität.
 
Bis 5.000 Zuschauer außen ohne weitere Beschränkungen, innen mit Test oder Sitzplan im Schachbrettmuster und einer max. Auslastung von 33 Prozent der Kapazität.
 
Ab 5.000 Zuschauerinnen/Zuschauern Test und Hygienekonzept erforderlich

Außen und innen ist Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit Test erlaubt, außen über 1.000 bis zu 25.000 Zuschauer, max. 50 Prozent der Kapazität, innen bis zu 1.000 Zuschauer mit Test, max. 33 Prozent der Kapazität, jeweils mit Sitzplan, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster,

wenn Land ebenfalls in Inzidenzstufe 1 oder niedriger ist: Sportausübung ohne Test, wobei bei kontaktfreiem Sport in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios wahlweise auf die Tests oder den Mindestabstand verzichtet werden kann.


 
ab 27.08.: Sportfeste ohne Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept mit Test; Sportveranstaltungen bis zu 25.000 Zuschauer, max. 50 Prozent der Kapazität.

Außen Kontaktsport mit bis zu 25 Personen mit Test, kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung und ohne Test
 
Innen (einschl. Fitnessstudios) kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung, Kontaktsport mit bis zu 12 Personen, jeweils mit Kontaktverfolgung und Test
 
Außen bis zu 1.000 Zuschauer, max. 33 Prozent der Kapazität, ohne Test, innen bis zu 500 Zuschauer mit Test und Sitzordnung nach Schachbrettmuster jeweils mit Sitzplan.

Kontaktfreier Außensport auf und außerhalb von Sportanlagen mit bis zu 25 Personen
 
Freibäder für Sportausübung (keine Liegewiesen) mit Test
 
Außen bis zu 500 Zuschauer mit Test, Sitzplan, ohne prozentuale Kapazitätsbegrenzung

Freizeit
(siehe § 15 CoronaSchVO)
 

Keine
Beschränkungen, Kontaktnachverfolgung aufgehoben
(wenn auch für das Land Inzidenzstufe 0 gilt)
 
Betrieb von Clubs und Diskotheken innen erlaubt, mit Konzept, Kontaktnachverfolgung und Test

Freibäder ohne Test
Bordelle usw. mit Test
 
Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen bis zu 250 Personen mit Test
 
ab 27.08.: wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35:
Clubs und Disko-theken auch Innen-bereich und ohne Personenbegrenzung mit Test und genehmigtem Konzept

Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze mit Test und Personenbegrenzung
 
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Freizeitparks und Spielbanken mit Test und Personenbegrenzung
 
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen mit Test

Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten mit Test
 
Freibäder für Sportbetrieb mit Test
 
Ausflugsfahrten mit Schiffen usw. mit den Außenbereichen und Test

Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist
(siehe § 16 CoronaSchVO)
 

Wegfall der flächenmäßigen Begrenzungen (wenn auch für das Land Inzidenzstufe 0 gilt), Maskenpflicht bleibt bestehen

Die Sonderregel für Geschäfte mit einer Größe von über 800 qm fällt weg.

Die Kundenbegrenzung reduziert sich auf eine Person pro 10 qm.

Einzelhandel, der nicht zur Grundversorgung zählt, kann stattfinden ohne click & meet und ohne vorherigen Test.
 
Die Kundenbegrenzung reduziert sich auf eine Person pro 20 qm.

Messen/Märkte
(siehe § 16 CoronaSchVO)
 

Keine Beschränkungen (wenn auch für das Land Inzidenzstufe 0 gilt)

Ab 1. September 2021:
Auch Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmeselementen sind ohne negative Tests erlaubt.

Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung sind möglich.
 
Mit negativen Tests sind auch Kirmeselemente zulässig.

Messen und Ausstellungen mit Personenbegrenzung und Hygienekonzept sind möglich.

Tagungen/Kongresse
(siehe § 18 CoronaSchVO)
 

Keine Beschränkungen

Tagungen und Kongresse sind außen und innen mit bis zu 1.000 Teilnehmern möglich, sofern negative Tests vorliegen.

Tagungen und Kongresse sind außen und innen mit bis zu 500 Teilnehmer möglicher, sofern  negative Tests vorliegen.

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Private Veranstaltungen (ohne Partys)
(siehe § 18 CoronaSchVO)
 

Bei mehr als 50 Teilnehmenden Testpflicht, dann keine Beschränkungen. Ohne Test müssen Mindestabstände und Maskenpflicht ab 50 Teilnehmenden  weiter beachtet werden.

Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 250 Gästen und negativen Tests möglich. Innen sind private Veranstaltungen mit bis zu 100 Gästen und negativen Tests möglich.

Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen möglich. Voraussetzung sind negative Tests.

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Partys
(siehe § 18 CoronaSchVO)
 

Bei mehr als 50 Teilnehmenden Testpflicht, dann keine Beschränkungen.

Bis zu 100 Personen im Freien und 50 in Innenräumen ohne Abstand und Maske aber mit Test und Rückverfolgbarkeit

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Große Festveranstaltungen
(siehe § 4 CoronaSchVO)
 

Mit Test erlaubt
(wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt)

Ab 27. August 2021:
Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. sind mit bis zu 1.000 Besuchern möglich, sofern ein  genehmigtes Konzept vorhanden ist.
 
Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, dürfen diese auch ohne Besucherbegrenzung stattfinden.

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Gastronomie
(siehe § 19 CoronaSchVO)
 

Keine Einschränkungen, solange Abstand oder Abtrennung zwischen
Tischen;
 
Bedienpersonal mit Test (Selbsttest genügt)
oder Maske

Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, ist auch die Innengastronomie ohne vorherige Tests möglich.

Außengastronomie ohne Test
Öffnung von Innengastronomie mit Test und Platzpflicht
Öffnung von Kantinen (für Betriebsangehörige ohne Test)

Öffnung Außengastronomie mit Test und Platz-pflicht
 
Wegfall Umkreis-Verzehrverbot

Beherbergung/
Tourismus
(siehe § 20 CoronaSchVO)
 

Kontaktnachverfolgung bleibt bestehen, Testerfordernis nur noch bei Gästen aus Gebieten mit einer Inzidenz über 10

Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung, wenn alle Teilnehmer aus Regionen mit Inzidenz ≤ 35 kommen

Die volle gastronomische Versorgung für private Gäste ist erlaubt.

„Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) sind mit einem negativen Test möglich.
 
Hotels dürfen ohne Kapazitätsbegrenzung öffnen. Das gilt auch für private Übernachtungen mit Frühstück, aber ohne weitere Innengastronomie.
 
Busreisen sind mit vorherigem Test und Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent) möglich, falls nicht ausschließlich Geimpfte oder Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen.


28.05.2021