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Einbau von Ersatzstoffen Recyclingmaterial

Zum 01.08.2023 ist die bundesweite Ersatzbaustoffverordnung (EBV) in Kraft getreten. 

Durch diese Verordnung werden erstmals bundeseinheitliche Anforderungen an die Herstellung und Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken und die Verwertung von Materialien in Verfüllungen von Abgrabungen und Tagebauen formuliert und gesetzlich geregelt. Die Herstellung und das Inverkehrbringen von Ersatzbaustoffen unterliegen mit der Ersatzbaustoffverordnung einer weitgreifenden Güteüberwachung. 

Mit dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung ist die Verwendung von Ersatzbaustoffen („Recyclingbaustoffe“) in technischen Bauwerken nur noch zulässig, wenn diese einer Materialklasse zugeordnet wurden (§ 11 EBV), den grundsätzlichen Anforderungen (§ 19 EBV) entsprechen und die Einbauart (nach Anlage 2 der EBV) für die entsprechende Materialklasse zulässig ist. 

Das gilt für Verwender 

Eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Einbau von Ersatzbaustoffen ist nicht mehr erforderlich, sofern die Anforderungen der §§ 19 und 20 EBV eingehalten werden. Es gilt eine Anzeigepflicht (siehe unten). 

Die Prüfung der Zulässigkeit liegt in der Zuständigkeit des Verwenders bzw. des Bauherrn/Grundstückseigentümers. 

Innerhalb von ausgewiesenen Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten (§ 19 Abs. 6 EBV) gilt: 

Zone I: Einbau unzulässig 

Zone II: Zulässig sind nur: 

  • Bodenmaterial der Klasse 0 – BM-0 –

  • Baggergut der Klasse 0 – BG-0 –

  • -Schmelzkammergranulat – SKG –

  • -Gleisschotter der Klasse 0 – GS-0 –

  • Gemische der genannten mineralischen Ersatzbaustoffe 

Zone IIIA, IIIB, III, IV: die jeweils zulässige Einbauweise nach den Anlagen 2 und 3 der EBV 

Zusätzliche Einbaubeschränkungen sind bei bestimmten Aschen und Schlacken nach § 20 EBV einzuhalten: 

  • Mindesteinbaumenge von 250 m³ für die unter „Anzeigepflicht“ genannten Materialien 1-3

  • Mindesteinbaumenge von 50 m³ für die unter „Anzeigepflicht“ genannten Punkte 4-12 

Hinweis: Diese gelten nicht für Instandsetzungs- oder Ergänzungsmaßnahmen, wenn das jeweilige Material am Einbauort bereits verwendet wurde. 

Anzeigepflicht (§ 22 EBV) 

Anzeigepflichtig ist der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und ihrer Gemische in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten (Zone IIIA, IIIB, III und IV) mit Ausnahme der in Zone II zulässigen Materialien. 

Außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten gilt die Anzeigepflicht ab einer Einbaumenge von mindestens 250 m³ für die Verwendung folgender Ersatzbaustoffe und ihrer Gemische: 

  1. Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 – HMVA-2

  2. Stahlwerksschlacke der Klasse 2 – SWS-2

  3. Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 – CUM-2

  4. Braunkohlenflugasche – BFA

  5. Steinkohlenkesselasche – SKA

  6. Steinkohlenflugasche – SFA

  7. Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 – HMVA-1

  8. Stahlwerksschlacke der Klasse 1 – SWS-1

  9. Hochofenstückschlacke der Klasse 2 – HOS-2

  10. Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 – CUM-1

  11. Gießereirestsand – GRS

  12. Gießerei-Kupolofenschlacke – GKOS

  13. Baggergut der Klasse F3 – BG-F3

  14. Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3

  15. Recycling-Baustoff der Klasse 3 – RC-3 

Hinweis: Auch wenn für die Materialien 4-12 eine Mindesteinbaumenge von 50 m³ gilt, ist der Einbau erst ab 250 m³ anzeigepflichtig. 

Eine Voranzeige ist vier Wochen vor Beginn der Baumaßnahme mit dem unten angegebenen Formular bevorzugt elektronisch an (s.oevermann@minden-luebbecke.de) oder schriftlich an den Kreis Minden-Lübbecke, Umweltamt, Portastraße 13, 32423 Minden zu senden. 

Nach Abschluss der Baumaßnahme ist eine Abschlussanzeige mit dem Formular auf den gleichen Wegen zu übermitteln. 

Die übermittelten Daten werden in ein obligatorisches Ersatzbaustoffkataster eingetragen. 

Formulare Deckblatt/Voranzeige/Abschlussanzeige für den Einbau von Ersatzstoffen: 

Formular Straßen-/Erdbauweisen

Formular Bahnbauweisen