Erlaubnis zur Berufsausübung
Die Kreise und kreisfreien Städte sind in NRW für die Erteilung der Erlaubnisse nach dem Heilpraktikergesetz zuständig.
Im Fall der Überprüfungen in den Berufen allgemeine Heilpraktikerin / allgemeiner Heilpraktiker ergibt sich für die Abnahme der Kenntnisüberprüfung und die Erteilung der Erlaubnis eine spezielle Zuständigkeit.
Seit dem 01.01.2024 nimmt das Gesundheitsamt der Stadt Bielefeld diese Aufgaben für den Regierungsbezirk Detmold bzw. den Kreis Minden-Lübbecke wahr.
Wenn Ihr Hauptwohnsitz im Regierungsbezirk Detmold liegt, wenden Sie sich mit Ihren Fragen zur Erteilung der Erlaubnis oder zur Kenntnisprüfung bitte direkt an die Stadt Bielefeld.
Wenn Sie sich als Heilpraktiker*in niederlassen möchten, müssen Sie den Beginn Ihrer Tätigkeit nach § 1a des Gesetzes über die Berufsausübung der Gesundheitsfachberufe (Gesundheitsfachberufegesetz NRW - GBerG) bei dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigen. Üben Sie diesen Beruf innerhalb des Gebietes des Kreises Minden-Lübbecke aus, zeigen Sie Ihre Praxistätigkeit vor Aufnahme bei unserem Gesundheitsamt an und nutzen hierzu den folgenden Antrag.
Sofern Sie nachträglich invasive Maßnahmen durchführen, zeigen Sie diese ebenfalls an.
Hier finden Sie Informationen zu den Zuständigkeiten der einzelnen Bereichen in der Heilpraktik: