Fahrtenbuchanordnungen
Wenn bei einem Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift nicht festgestellt werden kann, wer das Fahrzeug geführt hat, kann das Straßenverkehrsamt gegenüber der Halterin oder dem Halter des Fahrzeugs eine Fahrtenbuchauflage anordnen.
In diesem Fall muss für ein bestimmtes Fahrzeug ein Fahrtenbuch geführt werden.
Angaben im Fahrtenbuch
In das Fahrtenbuch sind für jede einzelne Fahrt bestimmte Angaben einzutragen.
Dazu gehören:
- Name, Vorname und Anschrift der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers
- amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs
- Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginns
- Datum und Uhrzeit des Fahrtendes mit Unterschrift
Aufbewahrung und Vorlage
Die Halterin oder der Halter muss das Fahrtenbuch auf Verlangen vorlegen oder aushändigen.
Außerdem muss das Fahrtenbuch noch 6 Monate nach Ablauf des Zeitraums, für den es geführt werden musste, aufbewahrt werden.





