Grundsätzlich sind beide Elternteile ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig, sofern das Kind bedürftig ist. Der Elternteil, der das Kind erzieht, kommt seiner Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes nach. Der andere Elternteil ist verpflichtet, seinem Kind sogenannten Barunterhalt zu leisten.
Über die Höhe des zu beurkundenden Unterhaltes sollte - im Idealfall- im Voraus Einigkeit erzielt werden. Durch die Urkundspersonen erfolgt keine Berechnung zur Höhe des zu zahlenden Unterhaltes.
Der Unterhaltsanspruch des Kindes wird in aller Regel in einem sogenannten dynamischen Unterhaltstitel festgelegt. Die Höhe der monatlichen Unterhaltszahlungen lässt sich in den meisten Fällen anhand der Düsseldorfer Tabelle feststellen. Es besteht auch die Möglichkeit, den Unterhalt in Form einer statischen Urkunde (feststehender Betrag) festzusetzen.
Die Urkunde kann kostenfrei beim Jugendamt oder kostenpflichtig bei einem Notar aufgenommen werden.