Wissenswertes für Rinderhalter

An-/Um-/Abmeldung der Tierhaltung
Jeder Halter von Rindern, unabhängig von der Größe des Bestandes, ist verpflichtet, seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit bei der Tierseuchenkasse in Münster unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Auch Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Die Abmeldung der Rinderhaltung oder die Aufgabe des Betriebes sind ebenfalls zu melden.
Tierkennzeichung/Dokumentation
Rinder sind mit amtlichen Ohrmarken zu kennzeichnen. Bei Verlust ist eine Nachkennzeichnung erforderlich. Ohrmarken sind beim Landeskontrollverband Nordrhein-Westfalen zu beziehen.
Bestandsveränderungen (Zu- und Abgänge, Geburten etc.) sind innerhalb von sieben Tagen entweder per Meldekarte (diese erhalten Sie vom Landeskontrollverband) oder eigenständig in der HIT-Datenbank zu melden. Zugangsdaten hierfür erhalten Sie von der Tierseuchenkasse Nordrhein-Westfalen.
Im Bestand muss ein Bestandsregister geführt werden.
BHV1
BHV1 (Bovines Herpesvirus Typ 1) ist eine Rinderseuche, die mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten einher gehen kann.
Kontrollmaßnahmen, wie beispielsweise regelmäßige Untersuchungen, sind für alle Rinder haltenden Betriebe verpflichtend.Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 12.06.2017 hat nunmehr ganz Deutschland den Status "BHV1-freie Region (sog. Artikel 10-Gebiet)" erhalten.
Damit sind bestimmte Anforderungen verbunden, die Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen entnehmen können. Dort erhalten Sie das Merkblatt "BHV1 - Merkblatt für Landwirte, Viehhändler und Tierärzte zum Verbringen von Rindern".
Um den Status als Artikel 10-Gebiet aufrecht zu erhalten, gelten weiterhin die bekannten Untersuchungsverpflichtungen (regelmäßige Blut- oder Tankmilchproben). Aus gegebenem Anlass wird allerdings empfohlen, die Untersuchungsabstände zu verkürzen, indem Zwischenuntersuchungen veranlasst werden.
Blauzungenkrankheit
Das Virus der Blauzungenkrankheit (Bluetongue Disease Virus, BTV) wird nicht direkt von Tier zu Tier übertragen, sondern über eine blutsaugende Mückenart der Gattung Culicoides (Gnitzen). Für die Fortpflanzung benötigen Gnitzen Feuchtigkeit. Je nach Gnitzenart werden unterschiedliche Biotope wie nasse Böden, feuchtes Laub sowie Rinder- oder Pferdedung zur Eiablage durch die Weibchen genutzt. Obwohl der eigentliche Flugradius der Gnitzen nur wenige 100 Meter beträgt, können sie sehr leicht durch den Wind über weite Strecken (bis zu 150 km) transportiert werden. Eine infizierte Gnitze kann für die Infektion eines Wiederkäuers ausreichen. Im infizierten Wiederkäuer selbst findet eine Virusvermehrung statt und über Gnitzen findet schlussendlich die Verbreitung des Blauzungenvirus statt.
An der Blauzungenkrankheit erkrankte Schafe zeigen i.d.R. einen schwerwiegenderen Krankheitsverlauf als Rinder. Zu den klassischen Symptomen gehören erhöhte Körpertemperatur, Abgeschlagenheit, Fehlgeburten, Entzündungen im Maulbereich sowie verstärkte Durchblutung der Mund- und Nasenschleimhäute, Ödeme sowie Entzündungen des Kronsaums mit Lahmheit. Die namensgebende blaue Verfärbung der Zunge tritt nur selten auf.
Bei Rindern treten vor allem ähnliche Symptome wie bei der Maul- und Klauenseuche (MKS) auf. Im Gegensatz zu Schafen zeigen Rinder jedoch einen milderen Krankheitsverlauf. Zu den Krankheitszeichen gehören Fieber, Entzündungen und Läsionen im Nasen-Flotzmaulbereich sowie am Euter, Ablösungen der Schleimhäute im Maulbereich und Blasen am Kronsaum, Lahmheiten und Festliegen. Bei Milchkühen kann es zu einem deutlichen Rückgang der Milchleistung kommen.
Maßnahmen zum Umgang mit der Blauzungenkrankheit
Da es sich bei der Blauzungenkrankheit um eine anzeigepflichtige Tierseuche handelt, ist jeder Tierhalter/Tierhalterin bzw. Person, die mit der Aufsicht der Tiere beauftragt wurde, sowie jeder Tierarzt/Tierärztin verpflichtet, bereits den Verdacht auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit unverzüglich dem Veterinäramt anzuzeigen.
Zur Abklärung einer stattgefundenen Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit werden Blutproben durch einen Tierarzt genommen und an das Veterinäruntersuchungsamt (i.d.R. CVUA-OWL) weitergeleitet.
Unternehmer/-innen, zu denen Landwirte/Landwirtinnen zählen, sind darüber hinaus in Bezug auf die gehaltenen Tiere und die Erzeugnisse verantwortlich für deren Gesundheit, sowie für die Minimierung des Risikos hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen. Daher sind die Tiere bis zur Feststellung der Infektion zu isolieren und Verbringungen sind zu unterlassen bzw. mit dem Veterinäramt abzustimmen.
Neben dem Einsatz von Vektorschutz besteht die Möglichkeit Schafe und Rinder impfen zu lassen und somit die Ausbreitung der Blauzungenkrankheit einzudämmen und gleichzeitig die Tiere vor einem schweren Krankheitsverlauf zu bewahren. Hier finden Sie Infos zur Imfpung.
Keine Gefahr der Übertragung auf den Menschen
Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine Krankheit der Wiederkäuer. Für Verbraucherinnen und Verbraucher besteht keine Gefahr, Menschen können sich nicht mit dem Virus der Blauzungenkrankheit anstecken. Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz weist ebenfalls darauf hin, dass es keine Bedenken beim Verzehr von Fleisch- und Milchprodukten gibt, die gegebenenfalls von infizierten Tieren stammen könnten.Das Veterinäramt steht bei konkreten Fragen zum Ausbruchsgeschehen und zu den tierseuchenrechtlichen Vorgaben zur Verfügung.
Ausbreitung der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (BTV-8)
Das Virus der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 war bisher in Süd-/Südosteuropa verbreitet, besonders aber in Frankreich und der Schweiz. Seit Oktober 2025 kommt es immer wieder zu Nachweisen von Infektionen mit BTV-8 in Deutschland. Neben Bayern, Baden-Württemberg, Saarland und Rheinland-Pfalz ist nun auch Hessen betroffen. Analog zum Ausbruchsgeschehen von BTV-3 ist von einer weiteren Ausbreitung von BTV-8 auszugehen. Um die Tiere vor schweren klinischen Erkrankungen zu schützen und um Handelshemmnisse zu vermeiden, wird die Impfung von empfänglichen Tieren gegen BTV-8 dringend empfohlen. Anders als bei BTV-3 wird im Falle eines positiven Befundes eine Restriktionszone mit einem Radius von 150 km um den Ausbruchsbetrieb gebildet. Verbringungen können nur unter bestimmten Auflagen erfolgen.
Ein Kombiimpfstoff, der sowohl BTV-3 als auch BTV-8 abdeckt, ist nicht verfügbar.
BVD
BVD (Bovine Virus Diarrhoe) ist eine Tierseuche bei Rindern, die durch ein Virus hervorgerufen wird. Da die Erkrankung erhebliche wirtschaftliche Schäden hervorrufen kann, wird sie seit einigen Jahren staatlich bekämpft. Die Bekämpfung wird auf Grundlage des EU-Tiergesundheitsrechtsaktes (EU-Verordnung 2016/429) und der BVD-Verordnung durchgeführt. Die dabei notwendigen Maßnahmen sind für alle Rinderhalter verpflichtend; hier ist vor allem die Entnahme und Untersuchung von Ohrstanzproben neugeborener Kälber zu nennen.
Die Untersuchung auf BVD muss spätestens bis zur Vollendung des 20. Lebenstages abgeschlossen sein. Um diese Frist zu wahren, wird vom Veterinäramt den Tierhaltern dringend empfohlen, Ohrstanzproben unverzüglich an das Untersuchungsamt weiterzuleiten und nicht zu sammeln.
Sind Nachuntersuchungen (Blut oder "Grüne Ohrmarke"), z. B. wegen leerer Stanzgefäße notwendig, so sind diese unverzüglich zu veranlassen. Die anfallenden Untersuchungskosten sind vom Tierhalter zu tragen.Mit der Allgemeinverfügug vom 21.01.2022 ist die Impfung von Rindern gegen die Infektion mit dem BVD-Virus (BVDV) ab dem 01.02.2022 im gesamten Gebiet des Kreises Minden-Lübbecke verboten. Ausnahmen davon können im Einzelfall auf Antrag zugelassen werden.
Epizootische Hämorrhagie der Hirsche (EHD) - Verbringungsbeschränkungen
Epizootische Hämorrhagie der Hirsche (EHD) - innergemeinschaftliche Verbringung von Rindern und anderen Wiederkäuern aus von EHD betroffenen Regionen (Spanien, Portugal, Frankreich, Italien)
Die Epizootische Hämorrhagie der Hirsche (EHD) ist eine virale Infektionskrankheit die bei Wild- und Hauswiederkäuern auftritt und zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen gehört.
Das Virus der Epizootischen Hämorrhagie (EHDV) ist eng mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) verwandt, hat einen ähnlichen Krankheitsverlauf und wird ebenfalls von Gnitzen (blutsaugende Mücken der Gattung Culicoides) auf Wiederkäuer übertragen. Einhergehend mit erheblichen Produktionsverlusten, vor allem in Milchviehbetrieben, sind die Rinder von den Nutztieren am Stärksten betroffen.
Das EHD-Virus kommt ursprünglich in Afrika, Asien und Nordamerika vor und befällt vor allem Weißwedel- und Maultierhirsche. Mittlerweile sind die Mitgliedsstaaten Spanien, Portugal, Frankreich und Italien von EHD betroffen, was gemäß EU-Tiergesundheitsrecht zu besonderen Maßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Bekämpfung führt, wie beispielsweise Verbringungsbeschränkungen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten.
Verbringungen von Rindern aus betroffenen Regionen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
- Die Tiere wurden innerhalb von 24 Stunden vor dem Transport untersucht und weisen keine klinischen Symptome auf und
- die Grundimmunisierung der Tiere mit Hepizovac® ist seit mehr als 60 Tagen und höchstens 6 Monaten abgeschlossen und
- die Tiere wurden innerhalb von 14 Tagen vor dem Verbringen mittels PCR negativ auf EHD untersucht und
- die Bedingungen werden durch einen Tierarzt bestätigt.
Da der Impfstoff nicht für Schafe zugelassen ist, ist für Schafe keine Ausnahmeregelung möglich.
Innergemeinschaftliches Verbringen
Das Verbringen von Tieren und Waren zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird als innergemeinschaftliches Verbringen bezeichnet.
Ein Verbringen ist in den meisten Fällen nur mit Gesundheitsbescheinigungen möglich. Damit diese ausgestellt werden können, ist bei bestimmten Tierarten eine rechtzeitige Voranmeldung notwendig.Schmallenberg-Virus
Für eine Infektion mit dem Schmallenbergvirus sind Rinder, Schafe und Ziegen empfänglich. Die Übertragung erfolgt, ähnlich wie bei der Blauzungenkrankheit, durch Stechmücken (Gnitzen).
Symptome der Erkrankung können Milchrückgang, Fieber und Durchfall sein. Liegen diese vor, ist ein Verdacht nicht auszuschließen. Zur Abklärung kann folgendermaßen vorgegangen werden:
- Tierhalter können begründete Verdachtsfälle beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu den üblichen Dienstzeiten melden. Sinnvollerweise sollte eine Einschaltung des betriebsbetreuenden Hoftierarztes erfolgt sein.
- Die Tierhalter werden von hier gebeten, frisches Probenmaterial (Totgeburten, Eihäute etc.) in das Untersuchungsamt (CVUA OWL), Westernfeldstr. 1, nach Detmold zu bringen.
- Die Untersuchung ist für den Tierhalter kostenfrei, sofern der Verdacht dem Veterinäramt gemeldet wurde und dieses einen Untersuchungsauftrag an das CVUA OWL verschickt hat. In allen anderen Fällen ist der Tierhalter kostenpflichtig.
- Der zur Untersuchung vorgesehene Tierkörper ist mit einer Betriebsohrmarke (weiße Ohrmarke) zu kennzeichnen und dieser sowie sonstiges Untersuchungsmaterial ist luftdicht zu verpacken.
- Tierhalter werden gebeten, weitere Fälle zu dokumentieren.
- Sobald sich für einen Betrieb die Infektion mit dem Schmallenberg-Virus bestätigt hat, ist eine weitere kostenfreie Sektion für diesen Bestand nicht mehr vorgesehen.
- Die Entsorgung anfallender Totgeburten muß, wie üblich, über die Tierkörperbeseitigungsanstalt erfolgen.
- Entschädigungen bzw. Beihilfen werden nicht gewährt.







