"Von der Wiege bis zur Bahre - Formulare, Formulare!"
Auch in der Bauaufsichtsbehörde kein Verfahren ohne Formulare und Merkblätter.
Auch in der Bauaufsichtsbehörde kein Verfahren ohne Formulare und Merkblätter.
Im Bereich "Bauen" sind diese vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW amtlich vorgeschrieben (§ 1 Absatz 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO) und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen unter der Gliederungsnummer 23210 bekannt gemacht worden. Alle diese Formulare - für die Verwendungspflicht besteht! - finden Sie im Bauportal.NRW.
Aber neben diesen gibt es weitere Formulare, die hier verlinkt sind:
Verschiedene Zelte, Fahrgeschäfte usw. sind sogenannte "Fliegende Bauten" gem. § 78 BauIO NRW 2018. Sie benötigen eine Abnahme, bevor sie benutzt werden dürfen.
Die Aufstellung ist der zuständigen Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, dafür hier der Vordruck.
Wenn Sie ein Gebäude mit mehreren Wohnungen als in einzelne Eigentumswohnungen aufteilen und so auch beim Amtsgericht in das Grundbuch eintragen wollen benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Hier ist das Formular zur Beantragung:
In den verschiedenen baurechtlichen Verfahren sind regelmäßig vor Mitteilung des Baubeginns, der Rohbau- oder der abschließenden Fertigstellung der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen vorzulegen. Hierfür sind Arbeitshilfen von der Ingenieurkammer NRW zur Verfügung gestellt worden.
Im Bereich des Tragwerks gibt es solche Arbeitshilfen für die qualifizierten Tragwerksplaner (qTWP) und die staatlich anerkannten Sachverständigen (saSV); in den Bereichen Standsicherheit, Erd- und Grundbau, Brandschutz, Schall- und Wärmeschutz nur für die entsprechenden saSV.
Welche Bescheinigungen es genau sind entnehmen Sie bitte Ihrer Baugenehmigung.
Weiterhin sind bei der Bauausführung auch Bescheinigungen zur Heizung bzw. Energieeinsparung oder Gebäudeenergie vorzulegen. Auch hier erfahren Sie in der Baugenehmigung, was je nach Bauzustand vorzulegen ist.