Eine Ärztin klebt ein buntes Pflaster auf den Arm einer Patientin.
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Nichtärztliche Gesundheitsfachberufe

Der Kreis Minden-Lübbecke ist Standort von staatlich anerkannten Lehranstalten, die in Berufen des Gesundheitswesens ausbilden. 

Hinweise zum Prüfungsrücktritt

Mit dem Antrag auf die Zulassung zur Prüfung ist der Prüfling grundsätzlich eine Verpflichtung zur Teilnahme an der betreffenden Prüfung eingegangen. Der Rücktritt von einer Prüfung bzw. einem Prüfungsteil sind in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geregelt.

Falls ein Prüfling von der Prüfung zurücktritt, ist dies dem Gesundheitsamt unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern und schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Prüfling erst am Tag der Prüfung zurücktritt.

Generell können Rücktritte immer nur dann genehmigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Liegen die Gründe für den Rücktritt in einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (Erkrankung), so ist für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit eine Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung (ausgestellt von einem Fach- bzw. Hausarzt) einzureichen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) reicht in diesem Fall nicht aus!

Über die Genehmigung des Rücktritts entscheidet der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Wird die Genehmigung für den Rücktritt erteilt, so gilt die Prüfung bzw. der Prüfungsteil als nicht unternommen und darf nachgeholt werden.

Wird die Genehmigung jedoch nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für den Rücktritt umgehend mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.