Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) dient dem Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf sogenannten Gemeinschaftseinrichtungen, in denen im Sinne des IfSG überwiegend minderjährige Personen betreut werden.
Gemeinschaftseinrichtungen
Was sind Gemeinschaftseinrichtungen?
Gemäß § 33 IfSG zählen folgende Einrichtungen zu den Gemeinschaftseinrichtungen:
- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
- die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtigen Kindertagespflegen,
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen sowie
- Heime und Ferienlager.
In Gemeinschaftseinrichtungen besteht ein erhöhtes Risiko, dass sich Infektionskrankheiten schnell ausbreiten. Deshalb sieht das Infektionsschutzgesetz besondere Maßnahmen vor, um:
- Infektionen frühzeitig zu erkennen,
- die Weiterverbreitung zu verhindern und
- die Gesundheit aller Beteiligten zu schützen.
Infektionsgeschehen in einer Gemeinschaftseinrichtung melden
Maßnahmen zur Eindämmung von Infektionskrankheiten
- Mitteilungsplicht: Sorgeberechtigte haben sowohlden Verdacht, als auch die Bestätigung von Infektionserkrankungen wie z.B. Masern, Keuchhusten, oder auch Brechdurchfallerkrankungen und Kopflausbefall, der Einrichtungsleitung unverzüglich mittzuteilen. Die Einrichtungsleitung informiert im Anschluss das Gesundheitsamt.
- Betretungs- und Tätigkeitsverbote: Säuglinge, Kinder und Jugendliche dürfen eine Gemeinschaftseinrichtung vorübergehend nicht betreten, wenn sie selbst, oder Personen in Ihrem Haushalt, bestimmte ansteckende Infektionskrankheiten haben. Das gilt auch für Mitarbeitende.
- Impfanforderungen: In Gemeinschaftseinrichtungen besteht eine Nachweispflicht über einen ausreichenden Masernschutz bei Betreuten und auch Mitarbeitenden, die nach 1970 geboren sind.
- Mitteilungsplicht: Sorgeberechtigte haben sowohlden Verdacht, als auch die Bestätigung von Infektionserkrankungen wie z.B. Masern, Keuchhusten, oder auch Brechdurchfallerkrankungen und Kopflausbefall, der Einrichtungsleitung unverzüglich mittzuteilen. Die Einrichtungsleitung informiert im Anschluss das Gesundheitsamt.
Aufgaben der Einrichtungen und der Eltern
- Einrichtungen sind verpflichtet, auffällige Krankheitszeichen ernst zu nehmen und entsprechende Maßnahmen mit dem Gesundheitsamt abzustimmen.
- Eltern und Sorgeberechtigte sind verpflichtet die Einrichtungsleitung über ansteckende Erkrankungen oder Verdachtsfälle zu informieren.
- Einrichtungen sind verpflichtet, auffällige Krankheitszeichen ernst zu nehmen und entsprechende Maßnahmen mit dem Gesundheitsamt abzustimmen.
Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt
Das Gesundheitsamt Minden-Lübbecke spielt eine zentrale Rolle bei der Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes. Es entscheidet im Einzelfall über Maßnahmen wie z.B. Quarantäne, Betretungsverbote oder Impfempfehlungen und steht Einrichtungen sowie Familien beratend zur Seite.
Mitteilungsformular und Empfehlungen
Hygienetipps
Hier einige Hygienetipps u.a. in verschieden Sprachen zu häufig auftretenden Infektionserkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen:
Der Verein "Bild und Sprache e.V." bietet eine große Auswahl an
