Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten.
Vorschriften der Hygieneverordnung NRW
Die Hygiene-Verordnung betrifft alle Personen, die bei der Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände anwenden, die bestimmungsgemäß die Haut oder Schleimhaut ihrer Kundinnen und Kunden verletzen oder die – unbeabsichtigt – Verletzungen verursachen können.
Die Verordnung umfasst insbesondere Tätigkeiten im Bereich:

Kosmetik
(z.B. Permanent Make-up)

Maniküre

Kosmetische Fußpflege

Rasieren

Frisieren

Tätowieren

Pierce und Ohrlochstechen

Vergleichbare Tätigkeiten
Die Verordnung soll verhindern, dass Krankheiten wie z.B. Hepatitis B und C oder AIDS, die insbesondere durch Blut übertragen werden können, im Rahmen der vorgenannten Tätigkeiten verbreitet werden.
Pflicht zur Meldung beim zuständigen Gesundheitsamt
Betreiber, die Tätigkeiten nach § 1 dieser Verordnung berufs- oder gewerbsmäßig ausüben, haben nach § 17 Absatz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) die Aufnahme und die Beendigung des Betriebes der unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) anzuzeigen, in deren Bezirk sich die Einrichtung befindet. Sollte die Anmeldung des Betriebes beim zuständigen Gesundheitsamt noch nicht vorliegen, ist dies formlos zeitnah nachzuholen.Nutzen Sie hierzu diesen Link:
