Diese Seite bietet Ihnen erste Informationen, wenn Sie bei der Geburt Ihres Kindes nicht verheiratet sind oder die Vaterschaft an Ihrem Kind gerichtlich angefochten worden ist. Es soll Ihnen helfen, Ihre elterliche Sorge eigenständig wahrzunehmen.
Beistandschaft und Unterhalt
Unverheiratet ein Kind bekommen – Ihre Rechte auf einen Blick
Wenn Sie bei der Geburt Ihres Kindes nicht verheiratet sind, informiert das Standesamt automatisch das Jugendamt. Wir beraten und unterstützen Sie dabei, Ihre elterliche Sorge wahrzunehmen.
Vaterschaft
Die Mutter ist dafür verantwortlich, dass die Vaterschaft rechtswirksam festgestellt wird – meist durch eine Anerkenntnisurkunde, der die Mutter zustimmt. Die Beurkundung ist beim Jugendamt, Standesamt oder Amtsgericht kostenfrei möglich, auch schon vor der Geburt.
Erst mit geklärter Vaterschaft entstehen wichtige Rechte: Unterhalt, Erbe, Rente, Krankenversicherung und gemeinsame elterliche Sorge. Erkennt der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig an, kann sie gerichtlich geklärt werden.
Elterliche Sorge
Allein: Als nicht verheiratete, volljährige Mutter haben Sie mit der Geburt automatisch die alleinige elterliche Sorge (Personen- und Vermögenssorge). Sind Sie minderjährig, wird das Jugendamt gesetzlicher Vormund.
Gemeinsam: Sie und der Vater können die gemeinsame Sorge einrichten, sobald die Vaterschaft geklärt ist – durch kostenfreie Sorgeerklärungen beim Jugendamt. Eine Trennung ändert daran nichts; beenden lässt sich die gemeinsame Sorge nur durch das Familiengericht. Bei späterer Heirat entsteht die gemeinsame Sorge automatisch.
Unterhalt
Für die Mutter: Betreuungsunterhalt vom Vater ist möglich, wenn Sie wegen Kinderbetreuung nicht arbeiten können – meist bis 3 Jahre nach der Geburt.
Für das Kind: Der festgestellte Vater ist unterhaltspflichtig; die Höhe richtet sich nach seinem Einkommen. Leben beide Elternteile mit dem Kind zusammen, gilt der Unterhalt als sichergestellt.
Beistandschaft
Auf schriftlichen Antrag wird das Jugendamt kostenfrei Beistand des Kindes – zur Feststellung der Vaterschaft und/oder Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Jederzeit schriftlich kündbar.
Unterhaltsvorschuss
Erhält das Kind von einem alleinerziehenden Elternteil nicht genug Unterhalt, springt der Staat ein:
Alter Zahlbetrag 0–5 Jahre 227 € 6–11 Jahre 299 € 12–17 Jahre 394 € Name & Umgang
Das Kind erhält bei der Geburt den Nachnamen der Mutter (Ausnahmen: Standesamt). Beide Elternteile haben Recht und Pflicht zum Umgang mit dem Kind – bei Problemen berät Sie unser Allgemeiner Sozialer Dienst.
Fragen? Wenden Sie sich an das Jugendamt Kreis Minden-Lübbecke.