Unterhalt für Volljährige

Bis zur Volljährigkeit macht meist der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Unterhaltsanspruch geltend – notfalls mit Hilfe des Jugendamtes oder eines Anwalts.

Wird das Kind volljährig, ändert sich das: Es muss seine Ansprüche nun selbst in eigenem Namen geltend machen. Bis zum 21. Geburtstag unterstützt das Jugendamt junge Volljährige dabei weiterhin beratend.

  • Wer zahlt was

    Nach der Volljährigkeit sind beide Elternteile unterhaltspflichtig – anteilig nach ihrem Einkommen. Dabei unterscheidet man:

    Privilegierte Volljährige: Sie leben noch bei einem Elternteil und gehen zur Schule – und sind damit wie Minderjährige gesteigert unterhaltsberechtigt.

    Nicht-privilegierte Volljährige: Alle anderen – zum Beispiel bei eigenem Haushalt oder abgeschlossener Ausbildung. Sie sind gegenüber minderjährigen Geschwistern nur nachrangig berechtigt.

    Eigene Einkünfte (volles Kindergeld, BAföG, Ausbildungsvergütung, BAB etc.) werden auf den Bedarf angerechnet. Ein bestehender Unterhaltstitel aus der Zeit vor der Volljährigkeit gilt meist übergangsweise weiter – außer er ist ausdrücklich bis zum 18. Geburtstag befristet.

  • Die Rolle des Jugendamtes

    Wir beraten, den Anspruch geltend machen kann nur der/die Volljährige selbst. Deshalb gehen alle Schreiben zunächst an ihn/sie – er/sie unterschreibt mit und leitet sie per Einschreiben mit Rückschein an den Unterhaltspflichtigen weiter.

  • Das brauchen wir für die Berechnung

    • Nachweis der eigenen Tätigkeit (Schul- oder Studienbescheinigung)
    • Belege der eigenen Einkünfte (Lohnabrechnungen, BAföG- oder BAB-Bescheid)
    • Name, Anschrift und Geburtsdatum beider Eltern (ggf. Geschwister)
    • Unterlagen zur bisherigen Unterhaltsregelung
    • Einkommensnachweise des Elternteils, bei dem der/die Volljährige lebt (v. a. die letzten 12 Lohnabrechnungen, Entfernung zur Arbeitsstelle)

    Der andere Elternteil wird vom Jugendamt informiert und muss sein Einkommen offenlegen. Danach berechnen wir den Unterhalt und fordern ihn zur Zahlung auf das Konto des/der Volljährigen auf.

  • Wenn sich der Unterhaltspflichtige verweigert

    Kommt er der Aufforderung nicht nach, kann das Jugendamt den Anspruch nicht weiter durchsetzen. Der/Die Volljährige erhält dann eine Bescheinigung über die erfolglose Beratung – damit lässt sich beim Amtsgericht Rechts- und Verfahrenskostenhilfe beantragen, um den Anspruch mit anwaltlicher Hilfe gerichtlich durchzusetzen.

    Lebt der/die Volljährige noch bei einem Elternteil, ist auch dieser barunterhaltspflichtig – Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung können ganz oder teilweise angerechnet werden. Das müssen Elternteil und Volljährige/r eigenständig klären.

  • Unterhaltsrückstände

    Unterhaltsansprüche verjähren normalerweise nach drei Jahren. Beim Kindesunterhalt ist die Verjährung jedoch bis zum 21. Geburtstag gehemmt – die Frist läuft also erst danach. Wer Rückstände sichern will, sollte selbst aktiv werden, z. B. durch Vollstreckungsmaßnahmen.

Flyer Volljährigen Unterhalt