Nach der Volljährigkeit sind beide Elternteile unterhaltspflichtig – anteilig nach ihrem Einkommen. Dabei unterscheidet man:
Privilegierte Volljährige: Sie leben noch bei einem Elternteil und gehen zur Schule – und sind damit wie Minderjährige gesteigert unterhaltsberechtigt.
Nicht-privilegierte Volljährige: Alle anderen – zum Beispiel bei eigenem Haushalt oder abgeschlossener Ausbildung. Sie sind gegenüber minderjährigen Geschwistern nur nachrangig berechtigt.
Eigene Einkünfte (volles Kindergeld, BAföG, Ausbildungsvergütung, BAB etc.) werden auf den Bedarf angerechnet. Ein bestehender Unterhaltstitel aus der Zeit vor der Volljährigkeit gilt meist übergangsweise weiter – außer er ist ausdrücklich bis zum 18. Geburtstag befristet.