Der Kreis als Schulträger
Schülerbeförderung
Als Schulträger übernimmt der Kreis Minden-Lübbecke unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Beförderung der Schüler*innen zu den kreiseigenen Schulen (Schülerfahrkostenverordnung).
Für Schüler*innen der kreiseigenen Förderschulen wird in der Regel ein Schülerspezialverkehr (Taxen, Busse, Mietwagen) eingerichtet. Für die Teilnahme am Schülerspezialverkehr müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Beispielsweise muss die einfache Entfernung (kürzester Fußweg) zwischen Wohnung und nächstgelegener Schule für die Primarstufe mehr als 2 Kilometer und für die Sekundarstufe I mehr als 3,5 Kilometer betragen.
Schüler*innen der Schule Rodenbeck, denen die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach den Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung zumutbar ist, nutzen den öffentlichen Personennahverkehr.
Wird der Schülerspezialverkehr nicht genutzt, entfällt grundsätzlich der Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten.
Vollzeitschüler*innen der kreiseigenen Berufskollegs erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Schülerfahrkosten. Dies gilt unter anderem, wenn die einfache Entfernung (kürzester Fußweg) zwischen Wohnung und dem für den gewählten Bildungsgang nächstgelegenem Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen mehr als 5 Kilometer beträgt.
Die Schulbüros erstatten nur die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderungsart. Dort erhalten Sie auch die entsprechenden Anträge.
Wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, werden Fahrkosten für den öffentlichen Personennahverkehr gewährt.
Nur in Ausnahmefällen werden Kosten für die Benutzung eines Personenkraftwagens erstattet.
Berufsschüler*innen
erhalten nur Fahrkosten, wenn sie eine Bezirksfachklasse besuchen.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Berufskollegs.

