Schild mit Text "Recht auf Bildung". Darüber ein Achtung Schild mit Ausrufezeichen. Im Hintergrund ein Stapel Stifte
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Gemeinsam für eine starke Bildungsregion

Schule und Bildung

Kreis Minden-Lübbecke

Personalangelegenheiten der Lehrkräfte an Grundschulen

  • Stellenausschreibungen

    Alle Stellenausschreibungen finden Sie im meWIS-Portal (Mein Weg in den Schuldienst).

    • Vertretungsreserve Bei der Vertretungsreserve handelt es sich um einen Stellenpool von Lehrkräften, die für die Dauer von 2 Jahren schulübergreifend an den Grundschulen im Kreis Minden-Lübbecke flexibel eingesetzt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die Lehrkräfte an eine Grundschule im Schulbezirk (Stammschule) versetzt.
    • Stellenausschreibungen für befristete Beschäftigungen (Vertretungsunterricht) für Lehrkräfte mit Staatsprüfung, Fachkräfte anderer Berufsgruppen und Alltagshelfende VERENA.NRW

     Stellenausschreibungen für unbefristete Beschäftigungsmöglichkeiten und Informationen zum Einstellungsverfahren im Seiteneinstieg in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen LOIS.NRW

    •  Stellenausschreibungen für andere Berufsgruppen (z.B. für Fachkräfte in multiprofessionellen Teams)
    • Zusätzlich finden Sie hier Stellenausschreibungen für ein Berufspraktikum/Anerkennungsjahr im Bereich der sozialen Arbeit, Sozialpädagogik oder Pädagogik der Kindheit.

    Aktuell haben wir keine laufende Stellenausschreibung.

  • Dienstreisegenehmigung

    • Dienstreisen dürfen nur ausgeführt werden, wenn dienstliche Gründe sie notwendig machen und der Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt. 
    • Der Antrag auf Genehmigung der Dienstreise von Lehrkräften muss spätestens 1 Woche vor Beginn der Dienstreise bei der Schulleitung vorliegen. Nichtausführung oder Verlegung der Dienstreise ist sofort mitzuteilen.
    • Der Antrag auf Genehmigung der Dienstreise von Schulleitungen muss spätestens 1 Woche vor Beginn der Dienstreise beim Schulamt vorliegen. Nichtausführung oder Verlegung der Dienstreise ist sofort mitzuteilen.
    • Der Antrag auf Genehmigung der Dienstreise von Schulleitungen muss spätestens 1 Woche vor Beginn der Dienstreise beim Schulamt vorliegen. Nichtausführung oder Verlegung der Dienstreise ist sofort mitzuteilen.
    • Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Beendigung der Dienstreise unter Beifügung des genehmigten Reiseantrags schriftlich zu beantragen.
    • Den Antrag auf Dienstreisegenehmigung finden Sie im Bereich Anträge.
  • Elternzeit

    Wie wird Elternzeit beantragt?

    Die Elternzeit muss schriftlich bei der zuständigen Dienststelle beantragt werden. Für Lehrkräfte erfolgt dies in der Regel auf dem Dienstweg über die Schulleitung an das Schulamt.

    Die Antragsfristen sind:

    • spätestens 7 Wochen vor Beginn, wenn die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes beginnt,
    • spätestens 13 Wochen vor Beginn, wenn Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden soll

    Der Antrag sollte enthalten:

    • den gewünschten Beginn und das Ende der Elternzeit,
    • die verbindliche Erklärung, für welche Zeiträume innerhalb der nächsten zwei Jahre Elternzeit genommen werden soll,
    • gegebenenfalls den Wunsch nach Teilzeit während der Elternzeit,
    • nach der Geburt die Geburtsurkunde, sofern sie noch nicht vorliegt oder bereits eingereicht wurde.

    Besondere Regelungen

    • Elternzeit darf grundsätzlich nicht so gelegt werden, dass überwiegend nur die Schulferien ausgespart oder genutzt werden.
    • Zwischen Beginn oder Ende der Elternzeit und den Ferien soll in der Regel ein zeitlicher Abstand bestehen (bei den Sommerferien regelmäßig sechs Wochen, bei den übrigen Ferien zwei Wochen).
    • Es gibt jedoch Ausnahmen, z. B. wenn sich die Elternzeit unmittelbar an den Mutterschutz anschließt, wenn der gesetzliche Anspruch während der Ferien endet oder in anderen sachlich begründeten Fällen. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Bezirksregierung.

    Teilzeit während der Elternzeit

    • Elternzeit ist unbezahlt; sie ist vom Elterngeld zu unterscheiden.
    • Beide Elternteile können gleichzeitig Elternzeit nehmen.
    • Bis zu 24 Monate der Elternzeit können – unter den gesetzlichen Voraussetzungen – auf die Zeit bis zum 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden.

    Für weiterführende Informationen bietet das Schulministerium NRW eine Informationsseite an.

  • Teilzeit/Beurlaubung/Vollzeit

    Teilzeitbeschäftigung

    • Familienbedingte Teilzeit (z. B. Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder Pflege eines nahen Angehörigen) nach § 64 LBG NRW bzw. § 11 TV-L.
    • Voraussetzungslose Teilzeit nach § 63 LBG NRW bzw. § 11 Abs. 2 TV-L. Diese kann beantragt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
    • Während Elternzeit nach § 10 FrUrlV bzw. § 15 BEEG.
    • Aufgrund einer Schwerbehinderung nach §164 Abs. 5 SGB XI.

    Die Teilzeitbeschäftigung muss mit mindestens der Hälfte der Pflichtstundenzahl abgeleistet werden. Während der Elternzeit ist auch eine geringere Pflichtstundenzahl möglich, maximal jedoch 78% der wöchentlichen Pflichtstundenzahl.

    Beurlaubung

    • Beurlaubung aus familiären Gründen (Kinderbetreuung oder Pflege naher Angehöriger) nach § 64 LBG NRW.
    • Beurlaubung ohne Bezüge aus weiteren gesetzlich vorgesehenen Gründen (z. B. arbeitsmarktpolitische Gründe nach § 70 LBG NRW oder Sonderurlaub für Tarifbeschäftigte nach § 28 TV-L).  

    Während der Beurlaubung ist eine Teilzeit mit weniger als der Hälfte der Pflichtwochenstunden möglich.

    Wiederaufnahme des Dienstes mit voller Stundenzahl

    • Nach einer genehmigten Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung kann die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung beantragt werden. 
    • Hierfür sieht das landeseinheitliche Antragsformular ausdrücklich die Option „Wiederaufnahme des Dienstes mit voller Stundenzahl“ vor. In der Regel erfolgt die Rückkehr zum Schuljahres- oder Halbjahresbeginn.

    Die Anträge werden über die Schulleitung auf dem Dienstweg an das Schulamt übersendet. Dieses übersendete die Unterlagen zur finalen Entscheidung an die Bezirksregierung Detmold oder entscheidet bei tarifbeschäftigten Lehrkräften eigenständig.

  • Reisekosten

    Die Reisekosten können für eine dienstlich veranlasste Reise beantragt werden. Dazu gehören zum Beispiel Fahrten zu Fortbildungen, Dienstbesprechungen oder anderen genehmigten Dienstreisen. Die Erstattung erfolgt nach dem Landesreisekostengesetz Nordrhein-Westfalen (LRKG) und muss innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise beantragt werden.

  • Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung

    Gem. § 33 Abs. 1 FrUrlV NRW können Beamte aus wichtigen persönlichen Gründen, soweit keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden. Insbesondere aufgrund der Erkrankung und Betreuung eines kranken Kindes, kann ein solcher Sonderurlaub von bis zu 4 Arbeitstagen pro Kind und bis zu maximal 12 Arbeitstage im Jahr gewährt werden.

    Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis werden ausschließlich gemäß den im § 29 TV-L aufgeführten Gründen unter Fortzahlung ihres Entgelts von der Arbeit freigestellt. Insbesondere aufgrund der Erkrankung und Betreuung eines kranken Kindes, kann ein solcher Sonderurlaub für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage und für alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage gewährt werden.

    Die Anträge werden über die Schulleitung auf dem Dienstweg an das Schulamt übersendet. Dieses übersendete die Unterlagen zur finalen Entscheidung an die Bezirksregierung Detmold oder entscheidet bei tarifbeschäftigten Lehrkräften eigenständig.

  • Nebentätigkeit

    Beamte

    • Die Nebentätigkeit ist in § 49 LBG NRW geregelt.
    • Der Antrag ist mindestens einen Monat vor der Aufnahme der Tätigkeit auf dem Dienstweg einzureichen.
    • Dem Antrag müssen die erforderlichen Nachweise (z.B. Erklärung des Arbeitgebers, Arbeitsvertrag oder Gewerbeschein) beigefügt werden.
    • Die Schulleitung nimmt zu dem Antrag Stellung, ob durch die Nebentätigkeit dienstliche Belange (z. B. Zeitaufwand, Interessenkollision etc.) beeinträchtigt werden.
    • Jede einzelne Nebentätigkeit muss gesondert genehmigt werden.
    • Die Genehmigung der Nebentätigkeit ist auf maximal 5 Jahre befristet. Beabsichtigen Sie, die Nebentätigkeit weiter hin auszuüben, so ist rechtzeitig ein erneuter Antrag zu stellen.
    • Bei Erreichen der Jahreseinkommensgrenze ist am Ende des Jahres dem Schulamt eine Aufstellung der Nebeneinnahmen einzureichen.

    Tariflich Beschäftigte

    • Die Regelung zur Nebentätigkeit ist in § 3 Abs. 4 TV-L zu finden.
    • Die Anzeige ist mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit auf dem Dienstweg einzureichen. 
    • Der Anzeige müssen die erforderlichen Nachweise (z.B. Erklärung des Arbeitgebers, Arbeitsvertrag oder Gewerbeschein) beigefügt werden. 
    • Die Schulleitung nimmt zu dem Antrag Stellung, ob durch die Nebentätigkeit dienstliche Belange (z. B. Zeitaufwand, Interessenkollision etc.) beeinträchtigt werden.
    • Jede einzelne Nebentätigkeit muss gesondert angezeigt werden.
    • Die Anzeige der Nebentätigkeit ist auf maximal 5 Jahre befristet. Beabsichtigen Sie, die Nebentätigkeit weiter hin auszuüben, so ist rechtzeitig eine neue Anzeige zu stellen.
  • Dienstunfall Beamte

    1. Dienstunfall und Unfallfürsorge

    Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Weitere Einzelheiten regelt § 36 LBeamtVG NRW.

    Die Unfallfürsorge gemäß § 35 Absatz 2 LBeamtVG NRW umfasst:

    1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 38),
    2. Heilverfahren (§§ 39, 40),
    3. Unfallausgleich (§ 41),
    4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 42 bis 45),
    5. Unfallhinterbliebenenversorgung (§§ 46 bis 50),
    6. einmalige Unfallentschädigung (§ 51) und
    7. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 52).

     

    2. Verfahren und Formulare

    Voraussetzung für die Gewährung von Unfallfürsorge ist die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall.

    Bitte reichen Sie hierzu auf dem Dienstweg das jeweils aktuelle Formular vollständig ausgefüllt und zusammen mit allen weiteren erforderlichen Unterlagen ein:

     

    3. Fristen

    Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, sind innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist von 2 Jahren schriftlich zu melden. Einzelheiten regelt § 54 LBeamtVG NRW.

    Bitte beachten Sie, dass Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz abweichend hiervon innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen sind (§ 82 Absatz 1 Satz 3 LBG NRW, § 38 Satz 1 LBeamtVG NRW).

  • Dienstunfall tarifbeschäftigte Lehrkräfte

    1. Zuständiger Unfallversicherungsträger bei Arbeitsunfällen

    Für Tarifbeschäftigte besteht bei einem Arbeitsunfall mit Gesundheitsschaden sowie bei Berufskrankheiten, Wegeunfällen und mittelbaren Folgen eines der vorgenannten Ereignisse Versicherungsschutz durch die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.

    Ihre Schulleitung muss einen Unfall innerhalb von drei Tagen mit der vorgeschriebenen Unfallanzeige melden. Tödliche Unfälle sind sofort zu melden (per Telefon, Fax, E-Mail).

    Bitte beachten Sie:

    • Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels. (§ 8 Absatz 3 SGB 7). Dazu können z.B. auch Brillen gehören.
         
    • Der Versicherungsschutz umfasst auch einen Sachschaden, der durch eine sog. Hilfeleistung (z.B. Bergung eines Verletzten) entsteht (§ 13 SGB 7). Die Sache, die jemand in Besitz hatte, muss zum Zwecke der Rettung eingesetzt und hierbei beschädigt worden sein. Dazu kann z.B. zerrissene Kleidung gehören.

     

    2. Sachschadenersatz

    Soweit ein weiterer Sachschaden entstanden ist, reichen Sie bitte auf dem Dienstweg das aktuelle Formular vollständig ausgefüllt und zusammen mit allen weiteren erforderlichen Unterlagen ein. 

    3. Fristen

    Bitte beachten Sie, dass Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen sind (§ 82 Absatz 1 Satz 3 LBG NRW, § 38 Satz 1 LBeamtVG NRW, § 3 Absatz 7 TV-L).

  • Abordnung

    Eine Abordnung ist die vorübergehende Zuweisung einer Lehrkraft an eine andere Schule oder Dienststelle, während das ursprüngliche Dienstverhältnis zur Stammschule bestehen bleibt.

    Merkmale:

    • Sie ist zeitlich befristet oder dient einem vorübergehenden Bedarf.
    • Die Lehrkraft bleibt grundsätzlich ihrer Stammschule zugeordnet.
    • Gründe können z. B. Personalmangel, Unterrichtsversorgung oder besondere schulorganisatorische Erfordernisse sein.
    • Nach Ablauf der Abordnung kehrt die Lehrkraft in der Regel an ihre Stammschule zurück, sofern keine andere Entscheidung getroffen wird.
  • Versetzung

    Eine Versetzung ist die dauerhafte Zuweisung einer Lehrkraft an eine andere Schule oder Dienststelle.

    Merkmale:

    • Die neue Schule wird zur Stammschule der Lehrkraft.
    • Das Dienstverhältnis besteht unverändert zum Land Nordrhein-Westfalen fort; lediglich der Dienstort ändert sich.
    • Versetzungen können auf Antrag der Lehrkraft oder aus dienstlichen Gründen erfolgen.
    • Sie sind grundsätzlich auf Dauer angelegt und nicht befristet.

    Weitere Hinweise zum Thema Versetzung finden Sie im Oliver Portal