Unterhaltsvorschuss

Für Alleinerziehende erfolgt die Erziehung ihrer Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind nicht wenigstens den üblichen Regelunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.

Nachfolgend erfahren Sie, welche Voraussetzungen für einen Anspruch erfüllt sein müssen und wie hoch die Unterhaltsleistung ausfällt.

  • Anspruchsvoraussetzungen

    Anspruch auf Unterhaltsleistungen hat ein Kind, das

    • noch nicht 18 Jahre alt ist
    • bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet, geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauerhaft getrennt lebt
    • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe der nachfolgend angegebenen Zahlbeträge erhält
    • einen Elternteil durch Tod verloren hat und keine Waisenbezüge in den entsprechender Höhe erhält

    Ein Unterhaltsanspruch besteht nicht, wenn beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben (auch wenn sie nicht miteinander verheiratet sind).

    Über das 12. Lebensjahr hinaus besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes nur dann, wenn

    • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht, oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann.
    • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des SGB II in Höhe von mindestens 600,00 Euro brutto verfügt.
  • Höhe der Unterhaltsleistung

    Ab dem 01. Januar 2026 beträgt der Mindesunterhalt für Kinder von null bis fünf Jahren 486,00 Euro, für Kinder von sechs bis elf Jahren 558,00 Euro und für Kinder von zwölf bis siebzehn Jahren 653,00 Euro.

    Hiervon wird das Erstkindergeld von 259,00 Euro in Abzug gebracht.

    Somit ergeben sich folgende Unterhaltsleistungen:

    Kinder von null bis fünf Jahren 227,00 Euro

    Kinder von sechs bis elf Jahren 299,00 Euro

    Kinder von zwölf bis siebzehn Jahren 394,00 Euro

Fragen zum Online-Antrag können unter der Telefon-Nummer 0571/807-24655 gestellt werden.



UVG Antrag zum Ausdrucken

Antragsergänzung für Kinder von 12 - 18 Jahren