ASP-Früherkennung/Biosicherheit
Im Falle des Nachweises der ASP werden weiträumige Restriktionszonen (Sperrzone I-III) eingerichtet. Das Verbringen von Schweinen (Zuchtschweine, Mastferkel und Schlachtschweine) innerhalb oder aus den Restriktionszonen heraus, ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit einer Ausnahmegenehmigung möglich. In dem Merkblatt “ASP- Verbringung von Schweinen aus der Sperrzone II“ sind die Anforderungen schematisch dargestellt, die zum Erlangen dieser Ausnahmegenehmigung für die Verbringung von Schweinen im Seuchenfall erfüllt werden müssen.
Mindestens zu erfüllende Voraussetzungen zum Verbringen von Schweinen:
- Negative virologische Untersuchung von Falltieren (> 60 Tage alt) innerhalb von 15 Tagen vor dem Verbringen
- Klinische Untersuchung des Gesamtbestandes innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen
- Einhaltung von verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen im Betrieb sowie Vorhandensein eines vollständigen und genehmigten Biosicherheitsplans
Die einzuhaltenden Biosicherheitsmaßnahmen gehen teilweise über die nationale Schweinehaltungshygieneverordnung (Merkblatt) hinaus. Unabhängig von der Größe muss beispielsweise in allen Schweine haltenden Betrieben eine Hygieneschleuse sowie eine Einfriedung vorhanden sein. Auch die Kadaverlagerung muss seuchensicher ausgeführt sein. Erläuterungen zu diesen Bereichen finden sich im Ergänzenden Leitfaden Biosicherheit Minden-Lübbecke. Zudem muss jeder Betrieb einen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren vorlegen können.
Um für einen Seuchenausbruch gewappnet zu sein, sollte die Biosicherheit überprüft werden; hierzu bieten sich der Schweinegesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer oder tierärztliche Praxen an. Diese Maßnahme wird auf Antrag durch die Tierseuchenkasse NRW im Rahmen einer Beihilfe (siehe dort ASP-Früherkennungsprogramm Punkt III.7) finanziell unterstützt. Biosicherheitsüberprüfungen, die vom Veterinäramt durchgeführt werden, erfolgen anhand der Checkliste ASP-Biosicherheit. Diese kann auch im Rahmen einer betrieblichen Eigenkontrolle vom Tierhalter*in genutzt werden.
Sollte eine verstärkte Biosicherheit nicht vorhanden sein, der Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren nicht vorliegen, unvollständig oder nicht genehmigt worden sein, so entspricht der Betrieb einem sogenannten „Non-Compliant Betrieb“. Verbringungen für Zucht- und Nutzschweine dieser Betriebe dürfen nicht getätigt werden, Schlachtschweine sind nur eingeschränkt vermarktungsfähig. Einen wirklichen Absatzmarkt gibt es bisher jedoch nicht.
Um im Seuchenfall Schweine unter erleichterten Bedingungen verbringen zu dürfen, besteht die Möglichkeit, am ASP Früherkennungsprogramm des Landes NRW Ziel teilzunehmen. Durch die Teilnahme am ASP-Früherkennungsprogramm und die Gewährleistung der erforderlichen Untersuchungen über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten, kann im Seuchenfall die klinische Untersuchung der Schweine vor jeder Verbringung und, falls erforderlich, die Blutprobenentnahme wegfallen.
Zur Teilnahme am ASP-Früherkennungsprogramm müssen
- die vorgenannten Biosicherheitsmaßnahmen eingehalten werden,
- der Plan zum Schutz gegen biologische Gefahren erstellt werden,
- mindestens 2x jährliche eine protokollierte klinische Untersuchung des Schweinebestandes erfolgen und
- regelmäßige, wöchentliche Untersuchungen der ersten zwei verendeten Schweine (älter 60 Tage) vorgenommen werden. Eine Arbeitshilfe zur Erstellung eines Untersuchungsantrages aus der HIT-Datenbank finden Sie hier.







