Fahrdienst für Menschen mit Behinderung

Der Fahrdienst für Menschen mit Behinderung soll es Ihnen ermöglichen, am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. Ihnen wird pro Quartal ein finanzielles Budget zur Verfügung gestellt, mit dem Sie Taxidienste in Anspruch nehmen können.

So können Sie zum Beispiel Verwandte oder Bekannte besuchen, sich zu verschiedenen Veranstaltungen bringen lassen oder einen Stadtbummel machen .

Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen diese Leistung näher bringen.


  • Wie hoch ist die Leistung?

    Der Fahrdienst für Menschen mit Behinderung wird als finanzielles Budget in Form einer vorschüssigen Quartalszahlung gewährt. Sie erhalten bis zu 300 Euro pro Quartal (maximal 100 Euro pro Monat) für Taxifahrten. Das Budget kann bei konzessionierten privaten Fahrdiensten sowie Angeboten der Freien Wohlfahrtspflege genutzt werden. Die Fahrten sind nicht auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt.

    Das Budget kann beispielsweise genutzt werden für:

    • Besuche bei Verwandten oder Freunden
    • Fahrten zu Veranstaltungen
    • Statdtbummel. Kino oder Theater

    Für jede Fahrt sind Einzelquittungen aufzubewahren und nach Ablauf des Quartals bei der Fachstelle Eingliederungshilfe  einzureichen.

    Nicht verbrauchte Mittel können bis zu 50 % anrechnungsfrei in das nächste Quartal übertragen werden.

    Für Bewohner*innen von besonderen Wohnformen verringert sich die Quartalszahlung in der Regel auf 120 €.

  • Welche allgemeinen Voraussetzungen muss ich erfüllen?

    Sie müssen Ihren Erstwohnsitz im Kreis Minden-Lübbecke haben und infolge der Schwere Ihrer körperlichen Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht in Anspruch nehmen können. 

    Beim Fahrdienst für Menschen mit Behinderung handelt es sich um eine Sozialleistung. Die Bewilligung ist daher abhängig von Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Näheres zu einer ggf. zu erbringenden Eigenleistung erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

    Wenn Sie als Bewohner/Bewohnerin einer Einrichtung  vor dem Einzug die Einrichtung  nicht im Kreis Minden-Lübbecke gewohnt haben, wenden Sie sich bitte an den Sozialhilfeträger, in dessen Bereich Sie vorher gelebt haben.