Freizügigkeit für EU-Staatsangehörige
Seit dem 29.01.2013 werden aufgrund einer Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU keine Bescheinigungen über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht (Freizügigkeitsbescheinigungen) mehr ausgestellt.
Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf das Recht auf freie Einreise und Aufenthalt für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger.
Die Aufnahme einer Beschäftigung ist allen Angehörigen der Europäischen Union und der EWR-Staaten auch ohne Freizügigkeitsbescheinigung weiterhin gestattet.
Die Freizügigkeitsbescheinigung ist ersatzlos entfallen. Die Ausländerbehörde stellt auch keine andere Bescheinigung über das Freizügigkeitsrecht aus.
Bitte beachten Sie, dass folgende Bescheinigungen auch weiterhin benötigt werden:
- Bescheinigung des Daueraufenthalts (für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates besitzen und die sich seit mehr als 5 Jahren ständig rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten) und die
- Aufenthalts- oder Daueraufenthaltskarte (für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, die aus einem anderen Staat (sogenannten "Drittstaat") kommen.
Brexit - Wichtige Informationen zum Brexit für britische Staatsangehörige im Kreis Minden-Lübbecke finden Sie hier.