Eine Ärztin klebt ein buntes Pflaster auf den Arm einer Patientin.
CDC;Unspalsh, © Unsplash

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse 
in Gesundheitsfachberufen

Migranten und andere Personen, die im Ausland einen Gesundheitsfachberuf erlernt haben und ihre Tätigkeit im Kreis Minden-Lübbecke ausüben möchten, müssen zunächst die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Ausbildung feststellen lassen.

Das Gesundheitsamt prüft ihre persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Berufserlaubnis.

  • Was wird vorausgesetzt oder ist zu beachten?  

    • Wohnsitz bzw. Arbeitsstelle im Kreis Minden-Lübbecke

    • Durch Feststellungsbescheid anerkannte Gleichwertigkeit des Ausbildungstandes zu einer deutschen Ausbildung

    • Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs

    • Persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs

    • Ausreichende umgangs- und fachbezogene Kenntnisse der deutschen Sprache (mindestens Sprachniveau B2 mit der Note „befriedigend“)
  • Was wird benötigt, was ist mitzubringen oder einzureichen? 


    • Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Münster über die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung

    • Antragsformular  (Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach Feststellung der Gleichwertigkeit der beruflichen Ausbildung)

    • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs im Original (darf bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate sein).

    • Ein amtliches erweitertes Führungszeugnis, Belegart 0 (nach § 30a BZRG) zur Vorlage bei einer Behörde als Nachweis über die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs (darf bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate sein).

    Das Führungszeugnis wird nur an Behörden versandt, daher ist zwingend die Angabe des folgenden Verwendungszwecks erforderlich: „53 25 20 Ausländische  Bildungsnachweise“                       

    Die Adresse zum Versand des Führungszeugnisses lautet:           

    Kreis Minden-Lübbecke           
    Gesundheitsamt
    z.Hd. Frau Sieling / Frau Schumann          
    Portastr. 13           
    32423 Minden

    • Kopie des gültigen Passes / Ausweises / Aufenthaltstitels mit Lichtbild

    • Nachweis über ausreichende umgangs- und fachbezogene Deutschkenntnisse (mindestens B2-Zertifikat mit der Note „befriedigend“ bzw. C2 bei Logopädinnen/Logopäden) im Original oder als beglaubigte Kopie


    Bei fehlenden Nachweisen der Deutschkenntnisse erfolgt die Überprüfung unter persönlicher Vorsprache im Gesundheitsamt in Minden. Hierfür wird um eine telefonische Terminabsprache mit Frau Schumann (Tel. 0571/807-10811) gebeten.

  • Wo findet das Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit statt? 

    Bezirksregierung Münster
    Zentrale Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (ZAG)

    Dezernat 24
    Domplatz 1-3
    48143 Münster

    Dort erhalten Sie weitere Informationen zum Anerkennungsverfahren.

  • Wie ist der Verfahrensablauf? 

    Wenn die Anerkennungsstelle bei der Bezirksregierung Münster zu Ihren Gunsten entscheidet, prüft anschließend das Gesundheitsamt auf Antrag Ihre persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der entsprechenden Berufserlaubnis (Berufsurkunde). Dazu gehören unter anderem ausreichende umgangs- und fachsprachliche Deutschkenntnisse, die Sie bei Bedarf im Rahmen einer Sprachkenntnisprüfung nachweisen müssen.

  • Gibt es Formulare / Merk- oder Infoblätter?

    • Antragsformular (Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach Feststellung der Gleichwertigkeit der beruflichen Ausbildung)

    • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung (darf bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate sein)

    • Falls ausreichend: Absichtserklärung
  • Was kostet es? 

    • 60 Euro für die Erlaubniserteilung

    • 80 Euro zusätzlich bei Durchführung einer Sprachprüfung

    • Bei Ablehnung des Antrages ermäßigt sich die Gebühr gem. §15 Absatz 2 GebG NRW) um ein Viertel

    Die Gebühren werden mit Gebührenbescheid erhoben.