Eine Ärztin klebt ein buntes Pflaster auf den Arm einer Patientin.
CDC;Unspalsh, © Unsplash

Hebammentätigkeiten

Als Hebamme sind Sie verpflichtet, Ihre Tätigkeit zu melden und sich regelmäßig fortzubilden.

Seit dem 01.04.2024 liegt die Zuständigkeit für den Beruf der Hebammen nicht mehr bei den Gesundheitsämtern der Kreise bzw. kreisfreien Städte, sondern bei der Bezirksregierung Detmold.

Seit dem 01.04.2024 liegt die Zuständigkeit für den Beruf der Hebammen nicht mehr bei den Gesundheitsämtern der Kreise bzw. kreisfreien Städten, sondern bei der Bezirksregierung Detmold.

Die Meldungen nach § 8 der Berufsordnung für Hebammen (HebBO NRW) erfolgen digital über ein Fachverfahren.

Die Meldungen dienen der behördlichen Überwachung der Berufspflichten sowie der Sicherstellung einer flächendeckenden und ausreichenden Versorgung der Schwangeren und Entbundenen durch Hebammen.

Der Meldebogen / die Tätigkeitsanzeige beinhaltet u.a. den Beginn, die Beendigung sowie jede Ummeldung oder Änderung der Berufsausübung (z.B. Wechsel der Beschäftigungsart oder des Tätigkeitsbereichs).

Hebammen müssen diese Angaben jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres bei der Bezirksregierung anzeigen.

Der Meldezeitraum für die Fortbildungsperiode 2024 bis 2026 startete rückwirkend ab dem 01.01.2024.