Schild mit Text "Recht auf Bildung". Darüber ein Achtung Schild mit Ausrufezeichen. Im Hintergrund ein Stapel Stifte
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Gemeinsam für eine starke Bildungsregion

Schule und Bildung

Kreis Minden-Lübbecke

Überwachung der Schulpflicht

Zu sehen sind drei nebeneinander stehende Ordner mit den Beschriftungen "Schulpflicht", "Meldungen Schulversäumnisse" und "Bußgeldbescheide".
KI-generiert

Das Schulamt für den Kreis Minden-Lübbecke überwacht die Schulpflicht für die

  • Grundschulen und
  • Förderschulen.

Für alle anderen Schulformen ist die Bezirksregierung Detmold zuständig.

Was sind Schulpflichtverletzungen?

Eine Schulpflichtverletzung liegt insbesondere vor, wenn

  • ein*e Schüler*in unentschuldigt dem Unterricht fernbleibt,
  • ein schulpflichtiges Kind nicht an einer Schule angemeldet wird oder
  • Eltern oder Erziehungsberechtigte ihrer Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht nicht nachkommen.

Schulpflichtverletzungen können als Ordnungswidrigkeit nach § 126 Schulgesetz NRW (SchulG) geahndet werden. Des Weiteren können Erziehungsberechtigte/Sorgeberechtigte gem. § 41 Abs. 5 SchulG vom Schulamt für den Kreis Minden-Lübbecke durch Zwangsmittel im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zur Erfüllung Ihrer Pflichten nach § 41 Abs. 1 SchulG angehalten werden.

  • Fehlen vor oder nach den Ferien  

    Unmittelbar vor und nach den Schulferien gilt grundsätzlich ein Beurlaubungsverbot.

    Eine Beurlaubung ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich. Eine Verlängerung der Ferien, beispielsweise wegen günstigerer Reiseangebote oder einer bequemeren An- oder Abreise, stellt keinen wichtigen Grund dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. 

    Anträge auf Beurlaubung sind schriftlich und rechtzeitig bei der Schulleitung einzureichen. 

  • Wegzug ins Ausland  

    Bei einem dauerhaften Wegzug ins Ausland ist eine ordnungsgemäße Abmeldung von der Schule erforderlich. 

    Die Abmeldung erfolgt über die besuchte Schule.

  • Hinweise für Schulleitungen  

    Bei wiederholten oder erheblichen Schulpflichtverletzungen kann die Schule beim Schulamt die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens beantragen. Der Antrag sollte möglichst innerhalb von drei Monaten nach den ersten unentschuldigten Fehlzeiten eingereicht werden. Schulpflichtverletzungen verjähren nach sechs Monaten. Bei Schüler*innen, die zum Ende des Schuljahres aus der Schule entlassen werden, sollte der Antrag spätestens bis zum 1. März des jeweiligen Jahres vorgelegt werden.

    Der Antrag sollte insbesondere folgende Angaben enthalten:

    • Name, Vorname und Anschrift der Schülerin oder des Schülers,
    • bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift der Sorgeberechtigten,
    • eine vollständige Aufstellung der unentschuldigten Fehltage und Fehlstunden,
    • eine Darstellung der bereits durch die Schule ergriffenen Maßnahmen. Geeignete Nachweise wie zum Beispiel Gesprächsprotokolle oder Schreiben an die Sorgeberechtigten können beigefügt werden.
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Logo der Bildungsregion Minden-Lübbecke mit Kreisumriss. Im Hintergrund eine schwarze Tafel mit Symbolen und Illustrationen.
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