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Wissenswertes für Schaf-/Ziegenhalter

Schafe und Ziegen
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  • An-/Um-/Abmeldung der Tierhaltung

    Jeder Halter von Schafen oder Ziegen, unabhängig von der Größe des Bestandes, ist verpflichtet, seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit bei der Tierseuchenkasse in Münster unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Auch Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Die Abmeldung der Schaf- oder Ziegenhaltung oder die Aufgabe des Betriebes sind ebenfalls zu melden.

  • Tierkennzeichnung/Dokumentation

    Schafe und Ziegen sind mit amtlichen Ohrmarken zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung mit zwei gelben Ohrmarken (eine Ohrmarke muss einen sog. Transponder enthalten) muss dann erfolgen, wenn die Tiere den Bestand verlassen oder spätestens mit Vollendung des neunten Lebensmonats. Ausnahmen bestehen für Lämmer, die innerhalb des ersten Lebensjahres zur Schlachtung in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen sind. Bei Ihnen genügt es, wenn sie mit einer weißen Ohrmarke gekennzeichnet sind, auf der die Betriebsnummer vorhanden sein muss. Bei Verlust ist eine Nachkennzeichnung erforderlich. Ohrmarken sind beim Landeskontrollverband Nordrhein-Westfalen zu beziehen.

    Werden Schafe/ Ziegen verbracht, ist ein Begleitpapier auszustellen und dem Übernehmer der Tiere auszuhändigen. Bei der Übernahme der Schafe/ Ziegen muss ein Begleitpapier vorliegen, dass drei Jahre im Bestand aufzuheben ist.

    Im Bestand muss ein Bestandsregister geführt werden.

    • Teil A: Einzutragen sind Angaben zum Bestand. Teil A ist jedes Jahr neu auszufüllen.
    • Teil B: Einzutragen sind Zu- und Abgänge von Schafen/Ziegen (auch in Fall des Verendens; in diesem Fällen ist die zuständige Tierkörperbeseitigungsanstalt anzugeben bzw. deren Abholschein im Bestandsregister einzuheften). Im Teil B sind zudem die oben erwähnten Begleitpapiere einzuheften.
    • Teil C: Einzutragen sind im Bestand geborene und/oder verendete Schafe/Ziegen.
  • HIT-Schaf-/Ziegendatenbank

    Jede/r Schaf- und Ziegenhalter/in ist verpflichtet, folgende Meldungen vorzunehmen:

    • die jährliche Stichtagsmeldung mit Angaben darüber, welche und wie viele Schafe oder Ziegen am 01.01. eines Jahres gehalten werden (Frist ist jeweils bis zum 15.01. eines Jahres)
    • die Übernahme von Schafen oder Ziegen in den eigenen Bestand (Frist beträgt sieben Tage)
    • ab dem 01.08.2023 zusätzlich auch Abgänge von Schafen oder Ziegen aus dem eigenen Bestand (Frist beträgt sieben Tage)  Informationen zu Abgangsmeldungen

    Die Meldungen sind gegenüber dem Landeskontrollverband NRW entweder telefonisch, per Meldekarte oder direkt in der HIT-Datenbank (online) vorzunehmen. Zugangsdaten hierfür erhalten Sie von der Tierseuchenkasse Nordrhein-Westfalen.

  • Blauzungenkrankheit

    Das Virus der Blauzungenkrankheit (Bluetongue Disease Virus, BTV) wird nicht direkt von Tier zu Tier übertragen, sondern über eine blutsaugende Mückenart der Gattung Culicoides (Gnitzen). Für die Fortpflanzung benötigen Gnitzen Feuchtigkeit. Je nach Gnitzenart werden unterschiedliche Biotope wie nasse Böden, feuchtes Laub sowie Rinder- oder Pferdedung zur Eiablage durch die Weibchen genutzt. Obwohl der eigentliche Flugradius der Gnitzen nur wenige 100 Meter beträgt, können sie sehr leicht durch den Wind über weite Strecken (bis zu 150 km) transportiert werden. Eine infizierte Gnitze kann für die Infektion eines Wiederkäuers ausreichen. Im infizierten Wiederkäuer selbst findet eine Virusvermehrung statt und über Gnitzen findet schlussendlich die Verbreitung des Blauzungenvirus statt.

    An der Blauzungenkrankheit erkrankte Schafe zeigen i.d.R. einen schwerwiegenderen Krankheitsverlauf als Rinder. Zu den klassischen Symptomen gehören erhöhte Körpertemperatur, Abgeschlagenheit, Fehlgeburten, Entzündungen im Maulbereich sowie verstärkte Durchblutung der Mund- und Nasenschleimhäute, Ödeme sowie Entzündungen des Kronsaums mit Lahmheit. Die namensgebende blaue Verfärbung der Zunge tritt nur selten auf.

    Bei Rindern treten vor allem ähnliche Symptome wie bei der Maul- und Klauenseuche (MKS) auf. Im Gegensatz zu Schafen zeigen Rinder jedoch einen milderen Krankheitsverlauf. Zu den Krankheitszeichen gehören Fieber, Entzündungen und Läsionen im Nasen-Flotzmaulbereich sowie am Euter, Ablösungen der Schleimhäute im Maulbereich und Blasen am Kronsaum, Lahmheiten und Festliegen. Bei Milchkühen kann es zu einem deutlichen Rückgang der Milchleistung kommen.

    Maßnahmen zum Umgang mit der Blauzungenkrankheit

    Da es sich bei der Blauzungenkrankheit um eine anzeigepflichtige Tierseuche handelt, ist jeder Tierhalter/Tierhalterin bzw. Person, die mit der Aufsicht der Tiere beauftragt wurde, sowie jeder Tierarzt/Tierärztin verpflichtet, bereits den Verdacht auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit unverzüglich dem Veterinäramt anzuzeigen.

    Zur Abklärung einer stattgefundenen Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit werden Blutproben durch einen Tierarzt genommen und an das Veterinäruntersuchungsamt (i.d.R. CVUA-OWL) weitergeleitet.

    Unternehmer/-innen, zu denen Landwirte/Landwirtinnen zählen, sind darüber hinaus in Bezug auf die gehaltenen Tiere und die Erzeugnisse verantwortlich für deren Gesundheit, sowie für die Minimierung des Risikos hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen. Daher sind die Tiere bis zur Feststellung der Infektion zu isolieren und Verbringungen sind zu unterlassen bzw. mit dem Veterinäramt abzustimmen.

    Neben dem Einsatz von Vektorschutz besteht die Möglichkeit Schafe und Rinder impfen zu lassen und somit die Ausbreitung der Blauzungenkrankheit einzudämmen und gleichzeitig die Tiere vor einem schweren Krankheitsverlauf zu bewahren. Hier finden Sie Infos zur Imfpung.

    Keine Gefahr der Übertragung auf den Menschen
    Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine Krankheit der Wiederkäuer. Für Verbraucherinnen und Verbraucher besteht keine Gefahr, Menschen können sich nicht mit dem Virus der Blauzungenkrankheit anstecken. Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz weist ebenfalls darauf hin, dass es keine Bedenken beim Verzehr von Fleisch- und Milchprodukten gibt, die gegebenenfalls von infizierten Tieren stammen könnten.

    Das Veterinäramt steht bei konkreten Fragen zum Ausbruchsgeschehen und zu den tierseuchenrechtlichen Vorgaben zur Verfügung.

    Informationen zu Beihilferichtlinien für Schafe und Rinder der Tierseuchenkasse Nordrhein-Westfalen.

  • Innergemeinschaftliches Verbringen

    Das Verbringen von Tieren und Waren zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird als innergemeinschaftliches Verbringen bezeichnet.
    Ein Verbringen ist in den meisten Fällen nur mit Gesundheitsbescheinigungen möglich. Damit diese ausgestellt werden können, ist bei bestimmten Tierarten eine rechtzeitige Voranmeldung notwendig.

  • Schmallenberg-Virus

    Für eine Infektion mit dem Schmallenbergvirus sind Rinder, Schafe und Ziegen empfänglich. Die Übertragung erfolgt, ähnlich wie bei der Blauzungenkrankheit, durch Stechmücken (Gnitzen).

    Symptome der Erkrankung können Milchrückgang, Fieber und Durchfall sein. Liegen diese vor, ist ein Verdacht nicht auszuschließen. Zur Abklärung kann folgendermaßen vorgegangen werden:

    • Tierhalter können begründete Verdachtsfälle beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu den üblichen Dienstzeiten melden. Sinnvollerweise sollte eine Einschaltung des betriebsbetreuenden Hoftierarztes erfolgt sein.
    • Die Tierhalter werden von hier gebeten, frisches Probenmaterial (Totgeburten, Eihäute etc.) in das Untersuchungsamt (CVUA OWL), Westernfeldstr. 1, nach Detmold zu bringen.
    • Die Untersuchung ist für den Tierhalter kostenfrei, sofern der Verdacht dem Veterinäramt gemeldet wurde und dieses einen Untersuchungsauftrag an das CVUA OWL verschickt hat. In allen anderen Fällen ist der Tierhalter kostenpflichtig.
    • Der zur Untersuchung vorgesehene Tierkörper ist mit einer Betriebsohrmarke (weiße Ohrmarke) zu kennzeichnen und dieser sowie sonstiges Untersuchungsmaterial ist luftdicht zu verpacken.
    • Tierhalter werden gebeten, weitere Fälle zu dokumentieren.
    • Sobald sich für einen Betrieb die Infektion mit dem Schmallenberg-Virus bestätigt hat, ist eine weitere kostenfreie Sektion für diesen Bestand nicht mehr vorgesehen.
    • Die Entsorgung anfallender Totgeburten muß, wie üblich, über die Tierkörperbeseitigungsanstalt erfolgen.
    • Entschädigungen bzw. Beihilfen werden nicht gewährt.