Wissenswertes für Schweinehalter
Ziel der Vorgaben ist die weitere Erhöhung der Effektivität der Tierseuchenbekämpfung. Im Falle eines Seuchenausbruches muss rasch und umsichtig gehandelt werden. Die Standorte von Tieren, deren Herkunft und Identifizierung sind grundlegende Elemente zielführender Maßnahmen. Die Datenbankinformationen erleichtern eine schnelle Abklärung von Infektionswegen und Infektionsursachen. Die Meldungen für ganz Deutschland werden in einer zentralen Datenbank, der HI-Tier, unter dem Bereich Schweinedatenbank erfasst.

An-/Um-/Abmeldung der Tierhaltung
Jeder Halter von Schweinen, unabhängig von der Größe des Bestandes, ist verpflichtet, seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit bei der Tierseuchenkasse in Münster unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Auch Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Die Abmeldung der Schweinehaltung oder die Aufgabe des Betriebes sind ebenfalls zu melden.
Tierkennzeichung/Dokumentation
Alle Schweine - bis auf Saugferkel - müssen mit amtlichen Ohrmarken gekennzeichnet sein. Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder ist sie unleserlich geworden, so ist das Tier nachzukennzeichnen; dies gilt ausdrücklich auch für Zuchtschweine. Ohrmarken sind beim Landeskontrollverband Nordrhein-Westfalen zu beziehen. Bei Mastschweinen reicht es aus, diese vorzeitig mit dem Schlageisen für Schlachtschweine zu kennzeichnen.
Im Bestand muss ein Bestandsregister geführt werden.
HIT-Schweinedatenbank
Jede/r Schweinehalter/in ist verpflichtet, folgende Meldungen vorzunehmen:
- die jährliche Stichtagsmeldung mit Angaben darüber, welche und wie viele Schweine am 01.01. eines Jahres gehalten werden (Frist ist jeweils bis zum 15.01. eines Jahres)
- die Übernahme von Schweinen in den eigenen Bestand (Frist beträgt sieben Tage)
- ab dem 01.08.2023 zusätzlich auch Abgänge von Schweinen aus dem eigenen Bestand (Frist beträgt sieben Tage) Informationen zu Abgangsmeldungen
Die Meldungen sind gegenüber dem Landeskontrollverband NRW entweder telefonisch, per Meldekarte oder direkt in der HIT-Datenbank (online) vorzunehmen. Zugangsdaten hierfür erhalten Sie von der Tierseuchenkasse Nordrhein-Westfalen.
Afrikanische Schweinepest (ASP)
Die Afrikanische Schweinepest (ASP), die von einem Virus verursacht wird, ist eine für Haus- und Wildschweine hochansteckende Tierseuche, die mit hohen Tierverlusten einhergehen kann. Für den Menschen ist das ASP-Virus ungefährlich.
In der Vergangenheit sind in Deutschland Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen aufgetreten. Seit dem 14. Juni 2025 ist auch NRW (Kreis Olpe) von der ASP betroffen. Neben Wildschweinen gab es auch vereinzelt Ausbrüche in Hausschweinebeständen in mehreren Bundesländern.
Das aktuelle Seuchengeschehen zeigt, wie hoch die Gefahr der Weiterverbreitung innerhalb von NRW ist. Daher ist eine erhöhte Wachsamkeit und besondere Vorsicht geboten, um eine Verbreitung des Virus zu verhindern. Um eine Einschlepplung in Hausschweinebestände zu verhindern, kommt insbesondere der Biosicherheit eine Schlüsselrolle bei der Seuchenprävention zu. Deshalb sind Schweinehalter*innen in der Pflicht, die Biosicherheitsmaßnahmen strikt einzuhalten und regelmäßig zu überprüfen. Das gilt nach EU-rechtlichen Vorgaben im Seuchenfall für alle Schweine haltenden Personen (auch für Hobbyhaltungen!).
Auch die Jäger*innen werden weiterhin gebeten, noch wachsamer als ohnehin zu sein. Eine wichtige Hilfe zur effizienten und schnellen Seuchenbekämpfung ist die Unterstützung des Wildschweinmonitorings durch intensive Beprobung von allen Wildschweinen.
Durch achtsames Verhalten können auch alle Bürger*innen helfen, die Gefahr der Ausbreitung zu verringern. An Straßen, Rastplätzen oder Wanderwegen unachtsam weggeworfene Lebensmittel, die Schweinefleisch enthalten, können von Wildscheinen gefressen werden und so zu einer Ausbreitung der Seuche führen.
Weitere Informationen zur ASP finden Sie hier.
Aujeszkyschen Krankeit (AK)
Die Aujeszkysche Krankheit ist eine unheilbare Viruserkrankung insbesondere beim Schwein, für die der Mensch nicht empfänglich ist, aber die für viele Tiere (z.B. Hund, Katze, Rind oder Pferd) tödlich verläuft. Eine besondere Gefahr für Hunde und Katzen geht von der Verfütterung nicht erhitzten Fleisches infizierter Schweine bzw. Wildscheine aus.
Hausschweine sind in Deutschland seit 2003 frei von der Aujeszkyschen Krankheit, jedoch ist bekannt, dass der Virus in der Wildschweinepopulation durchaus auftritt.
Monitoring der Aujeszkyschen Krankheit:
Durch kontinuierliche Monitoringuntersuchungen wird die aktuelle Seuchensituation im Rahmen des AK-Monitorings überwacht. Deutschland ist mittlerweile offiziell frei von Aujeszkyscher Krankheit. Um diese Freiheit zu belegen, werden stichprobenartig Bestände ausgewählt und beprobt. Dieses Verfahren ersetzt die früher übliche jährliche Blutuntersuchung aller Zuchtsauenhaltungen.
Die Proben sind nach dem unten stehenden Schlüssel zu entnehmen:
Anzahl der Schweine pro Bestand Anzahl zu untersuchende Schweine pro Bestand 1 - 10
alle, jedoch maximal 8 11 - 20
10
21 - 30
11 31 - 60
12
61 - 200
13 201 und mehr 14 Aufgrund der geänderten Rechtslage durch den Tiergesundheitsrechtsakt wird nicht mehr zwischen Zucht -und Mastschweinen unterschieden. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung eines gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden.
Hobbyhaltung von Schweinen
Alle Schweinehaltungen unterliegen den Regelungen des Tiergesundheitsgesetzes und seinen nachgeordneten Rechtsverordnungen. Diese Regelungen gelten auch für Halterinnen und Halter von Minipigs, Hängebauchschweinen und reinen „Liebhabertieren“.
Auch für reine Hobbyhaltungen gilt die Pflicht zur Anmeldung bei der Tierseuchenkasse und zur Abgabe der jährlichen Stichtagsmeldungen. Außerdem sind Übernahmemeldungen in der HIT-Datenbank abzusetzen, wenn neue Tiere in den Bestand übernommen werden.
Generell besteht die Pflicht zur Kennzeichnung der Tiere mit Ohrmarken. Diese sind beim Landeskontrollverband NRW, unter Angabe der Betriebsregistriernummer, die von der Tierseuchenkasse ausgegeben wird, erhältlich.
Da alle Schweine das Bedürfnis zu wühlen und zu suhlen haben, ist ein Außengehege für eine artgerechte Unterbringung empfehlenswert.
Bei einer Auslaufhaltung der Tiere ist eine Anzeige der so genannten „Schweineauslaufhaltung“ beim Veterinäramt erforderlich. Bei dieser Haltungsart ist ein fester Stall vorgesehen, in dem die Tiere regelmäßig nachts und auch längerfristig untergebracht werden können. Diese Anzeige kann formlos unter Angabe des Namens, der Adresse mit Telefonnummer und der Betriebsregistriernummer erfolgen.
Davon zu unterscheiden ist eine Schweinefreilandhaltung, die grundsätzlich der Genehmigungspflicht durch das Veterinäramt unterliegt. In dieser Form der Haltung steht den Schweinen nur ein angemessener Witterungsschutz (z.B. eine Hütte oder ähnliches) zur Verfügung.
Aufgrund der wachsenden Gefahr durch übertragbare Tierseuchen wie z.B. der Afrikanischen Schweinepest, sind Auslauf- und Freilandhaltungen gerade in unseren ländlichen Regionen entsprechend durch sichere Zäune zu schützen. Die sogenannte Einfriedung einer Schweinefreiland- oder -auslaufhaltung hat grundsätzlich aus einer doppelten Einzäunung zu bestehen. Nähere Vorgaben zur Einzäunung sind dem Leitfaden Einfriedung zu entnehmen.
Empfehlenswerte Informationen für Minipighalter enthält das Merkblatt der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz zur artgerechten Haltung von Minipigs.
Eine kompakte Zusammenfassung aller wichtigen Anforderungen finden Sie im Merkblatt zur Haltung von Minipigs, Hängebauchschweinen und anderen Schweinen in Hobbyhaltung.
Innergemeinschaftliches Verbringen
Das Verbringen von Tieren und Waren zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird als innergemeinschaftliches Verbringen bezeichnet.
Ein Verbringen ist in den meisten Fällen nur mit Gesundheitsbescheinigungen möglich. Damit diese ausgestellt werden können, ist bei bestimmten Tierarten eine rechtzeitige Voranmeldung notwendig.Schweine-Salmonellen-Verordnung
Im März 2007 ist die Schweine-Salmonellen-Verordnung in Kraft getreten. Danach besteht für bestimmte Schweine haltende Betriebe die Verpflichtung, Schlachtschweine auf das Vorliegen von Antikörpern gegen Salmonellen zu untersuchen.
Die Untersuchungsergebnisse dienen der Einstufung der Betriebe in verschiedene Risikokategorien, da Salmonellen auch ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen.
Betriebe die der Kategorie III angehören müssen sich innerhalb von 14 Tagen beim zuständigen Veterinäramt melden und werden aufgefordert, geeignete Untersuchungen durchzuführen und einen Maßnahmenplan zur Abhilfe vorzulegen. Einzelheiten zur Verordnung können dem Merkblatt entnommen werden.
Angaben zur Salmonellen-Kategorie sind auch in der Standarderklärung mit Informationen zur Lebensmittelkette anzugeben.







