Sttraßenverkehrsamt Minden seitlich fotografiert
© Ronny Scherer
Straßebverkehrsamt Lübbecke Wartebereich
© Kevin Kracht
Straßenverkehrsamt Lübbecke Seitlich von vorne fotografiert
© Kevin Kracht
Schild mit der Aufschrift "Information"
© Ronny Scherer
Wartebereich des Straßebverkehrsamtes Minden
© Ronny Scherer
Raum mit Arbeitsplätzen
© Ronny Scherer

Buß- und Verwarnungsgelder · Fahrverbote

Die Bußgeldstelle des Kreises Minden-Lübbecke bearbeitet und verfolgt Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Dazu gehören insbesondere Verstöße gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen und andere Verkehrsregelungen.

Zur Überwachung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit setzt der Kreis Minden-Lübbecke sowohl stationäre als auch mobile Messtechnik ein. Für die mobile Geschwindigkeitsüberwachung wird unter anderem ein Radarfahrzeug eingesetzt. Die Überwachung erfolgt an unterschiedlichen Stellen und orientiert sich insbesondere an den örtlichen Gegebenheiten und den Erfordernissen der Verkehrssicherheit.

Wir prüfen die festgestellten Verstöße und führen die erforderlichen Verfahren durch. Darüber hinaus bearbeiten wir auch Verkehrsordnungswidrigkeiten, die von der Polizei festgestellt und zur weiteren Bearbeitung an uns übermittelt werden.

Unser Ziel ist es, Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer zu einem sicheren, verkehrsgerechten und rücksichtsvollen Verhalten anzuhalten und damit zur Verkehrssicherheit beizutragen.

  • Verwarnungs- und Bußgeldverfahren

    Je nach Art und Schwere des festgestellten Verstoßes wird ein Verwarnungsgeld angeboten. Liegen die Voraussetzungen für ein Verwarnungsgeld nicht vor, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

    Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und dem jeweils geltenden Bußgeldkatalog.

    Neben einer Geldbuße können bei bestimmten Verkehrsverstößen weitere Rechtsfolgen hinzukommen. Dazu gehören insbesondere Eintragungen im Fahreignungsregister und ein Fahrverbot. Welche weiteren Rechtsfolgen im jeweiligen Fall eintreten, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und den Umständen des Einzelfalls.

  • Fahrverbote und Führerscheinverwahrung

    Bei einem angeordneten Fahrverbot ist der Führerschein für die Dauer des Fahrverbots grundsätzlich amtlich zu verwahren. Der Beginn und die Dauer des Fahrverbots richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Angaben im jeweiligen Bußgeldbescheid.

    Wenn der Kreis Minden-Lübbecke das Fahrverbot angeordnet hat, kann der Führerschein bei der Bußgeldstelle zur amtlichen Verwahrung abgegeben werden.

    Soll ein Führerschein aufgrund eines Fahrverbots einer anderen zuständigen Behörde bei der Bußgeldstelle abgegeben werden, kann dieser ebenfalls entgegengenommen werden. Der Führerschein wird anschließend von uns an die zuständige Behörde weitergeleitet. Die Weiterleitung erfolgt per einfachem Postversand. Das Versandrisiko trägt in diesem Fall der Führerscheininhaber.

    Für die amtliche Verwahrung eines Führerscheins aufgrund eines Fahrverbots einer anderen Behörde ist der Bußgeldbescheid der zuständigen Behörde im Original vorzulegen. Ohne diesen Bescheid kann die amtliche Verwahrung nicht vorgenommen werden.

    Nach Ablauf des Fahrverbots wird der Führerschein wieder herausgegeben beziehungsweise von der zuständigen Behörde zurückgesandt.

  • Fragen zu einem konkreten Verfahren

    Wenn Sie Fragen zu einem Schreiben, einem Bußgeldverfahren oder einem Fahrverbot haben, wenden Sie sich bitte an unser Funktionspostfach:

    bußgeldstelle@minden-lübbecke.de

    Bitte geben Sie bei Ihrer Anfrage möglichst das Aktenzeichen und Ihren vollständigen Namen an. So können wir Ihr Anliegen schneller dem richtigen Verfahren zuordnen.

    Bitte beachten Sie, dass eine E-Mail keine gesetzlichen Fristen verlängert oder ersetzt. Maßgeblich sind die Hinweise und Fristen in den jeweiligen Schreiben der Bußgeldstelle.