Sttraßenverkehrsamt Minden seitlich fotografiert
© Ronny Scherer
Straßebverkehrsamt Lübbecke Wartebereich
© Kevin Kracht
Straßenverkehrsamt Lübbecke Seitlich von vorne fotografiert
© Kevin Kracht
Schild mit der Aufschrift "Information"
© Ronny Scherer
Wartebereich des Straßebverkehrsamtes Minden
© Ronny Scherer
Raum mit Arbeitsplätzen
© Ronny Scherer

Parkerleichterungen aus gesundheitlichen Gründen

Wenn Sie schwerbehindert sind, eine außergewöhnliche Gehbehinderung haben oder blind sind, können Sie von verschiedenen Parkregelungen ausgenommen werden.

Voraussetzung für eine Parkerleichterung ist, dass Ihr zuständiges Sozialamt in Ihrem Fall das Merkzeichen aG für außergewöhnliche Gehbehinderung oder Bl für Blindheit anerkannt hat.

In diesem Fall können Sie einen blauen Parksonderausweis erhalten. Der Ausweis wird auf Ihren Namen ausgestellt und mit Ihrem Bild versehen.

Wo darf mit dem blauen Parksonderausweis geparkt werden?

Mit dem blauen Parksonderausweis können Sie unter anderem in folgenden Bereichen parken:

  • auf Parkplätzen, die mit dem Rollstuhlsymbol besonders gekennzeichnet sind (Zeichen 1044-10 der Straßenverkehrsordnung/StVO) - Achtung: schwerbehinderte Menschen außerhalb der »aG«-Regelung dürfen diese Parkplätze nicht benutzen!








  • bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot (Zeichen 286 der StVO) angeordnet wurde:








  • bis zu drei Stunden im Bereich eines Zonenhalteverbots (Zeichen 290 der StVO):









  • an Stellen, die durch das Zeichen »Parkplatz« (Zeichen 314 der StVO) gekennzeichnet sind, und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit festgelegt ist, über diese begrenzte Zeit hinaus








  • an Stellen, die durch das Zeichen »Parken auf Gehwegen« (Zeichen 315 der StVO) gekennzeichnet sind, und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit festgelegt ist, über diese begrenzte Zeit hinaus








  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit
  • an Parkuhren und Parkautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung (gemäß der Angaben im Zusatzausweis)
  • auf Parkplätzen für Anwohnerinnen und Anwohner in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO), wenn Sie außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern









  • Geltungsbereich und Begriff der Schwerbehinderung

    Zum Kreis der schwerbehinderten Menschen außerhalb der aG-Regelung zählen folgende Personen:

    • gehbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B sowie einem Grad der Behinderung, kurz GdB, von mindestens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule, sofern sich diese auf das Gehvermögen auswirken
    • gehbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B sowie einem GdB von mindestens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und gleichzeitig einem GdB von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
    • Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind und einen GdB von mindestens 60 haben
    • Stomaträgerinnen und Stomaträger mit doppeltem Stoma, also künstlichem Darmausgang und Harnableitung, und einem GdB von mindestens 70

    Diese besonderen Gruppen schwerbehinderter Menschen können Parkerleichterungen erhalten.

    Ausgenommen ist jedoch das Parken auf Parkplätzen, die mit Zeichen 314 oder 315 und dem Zusatzschild 1044-10 ausgewiesen sind.

    In diesen Fällen erhalten Sie einen orangefarbenen Parkausweis und eine Ausnahmegenehmigung. Diese Regelung gilt einheitlich im gesamten Bundesgebiet.

  • Örtliche Zuständigkeit

    Wenn Sie in Minden, Petershagen, Porta Westfalica, Bad Oeynhausen, Lübbecke oder Espelkamp wohnen, bearbeitet Ihre Stadtverwaltung den Antrag.

    Bitte nehmen Sie in diesem Fall direkt Kontakt mit Ihrer Stadtverwaltung vor Ort auf.

    Für die übrigen Kommunen im Kreisgebiet bearbeitet die Kreisverwaltung Ihren Antrag. Das gilt für:

    • Hille
    • Hüllhorst
    • Preußisch Oldendorf
    • Rahden
    • Stemwede