Sonntagsfahrverbot / Ferienreiseverordnung
Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhänger dürfen an Sonn- und Feiertagen zwischen 0.00 Uhr und 22.00 Uhr grundsätzlich nicht fahren.
Bei einem dringenden Transportbedürfnis kann eine Ausnahme von diesem Fahrverbot gestattet werden.
In der Hauptreisezeit eines jeden Jahres, also vom 1. Juli bis 31. August, dürfen solche Transporte außerdem auf den meisten Autobahnen auch samstags zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr nicht fahren.
Ein generelles Fahrverbot besteht in diesem Fall jedoch nicht. Welche Strecken betroffen sind, erfahren Sie bei Bedarf bei Ihrer Ansprechpartnerin oder Ihrem Ansprechpartner im Straßenverkehrsamt.
Zuständigkeit und Voraussetzungen für die Ausnahme
Für eine Ausnahmegenehmigung müssen Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft nachweisen oder darlegen.
Dies kann zum Beispiel der Transport leicht verderblicher Lebensmittel sein.
Wenn Sie Ihren Wohn- oder Firmensitz in Minden, Porta Westfalica, Bad Oeynhausen, Lübbecke, Espelkamp oder Petershagen haben, bearbeitet Ihre Stadtverwaltung die Angelegenheit vor Ort.
Bitte nehmen Sie in diesem Fall direkt Kontakt mit Ihrer Stadtverwaltung auf.
Antragsverfahren
Den Antrag können Sie formlos einreichen.
Dafür werden folgende Angaben benötigt:
- vollständige Personalien oder Firmenname
- Kennzeichen von Zugfahrzeug und gegebenenfalls Anhänger
- zulässiges Gesamtgewicht von Zugfahrzeug und gegebenenfalls Anhänger
- Abgangsort und Zielort
- Zweck der Fahrt
- Angaben zur Ladung
Alternativ steht Ihnen ein Vordruck zur Verfügung.
Da sich das Transporterfordernis häufig erst kurzfristig ergibt und eine Bearbeitung per Fax möglich und zulässig ist, geben Sie in Ihrem Antrag bitte auch Ihre Faxnummer an.





