Begleitestes Fahren ab 17
Durch die Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17, kurz BF17, kann das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE auf 17 Jahre gesenkt werden.
Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage verbunden, dass das Fahrzeug bis zum 18. Geburtstag nur in Begleitung einer namentlich benannten und verkehrszuverlässigen Person geführt werden darf.
Das BF17 schließt an die professionelle Ausbildung in der Fahrschule an. Nach bestandener Fahrprüfung ist die junge Fahrerin oder der junge Fahrer eigenverantwortlich für das Führen des Pkw.
Die Begleitperson übernimmt keine Ausbildungsfunktion. Sie ist also keine „Laienfahrlehrerin“ beziehungsweise kein „Laienfahrlehrer“. Sie soll den jungen Fahranfängerinnen und Fahranfängern als Ansprechperson zur Seite stehen und bei Bedarf Rat und Hinweise geben.
Voraussetzungen für Begleitpersonen
Eine Begleitperson kann zugelassen werden, wenn sie:
- das 30. Lebensjahr vollendet hat,
- seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B ist,
- zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet ist und
- beim Begleiten die 0,5-Promille-Grenze und das Drogenverbot beachtet, auch wenn sie nicht selbst das Fahrzeug führt.
Die Anzahl der benannten beziehungsweise zugelassenen Begleitpersonen ist nicht begrenzt.
Fahren ohne benannte Begleitperson
Führt die Fahranfängerin oder der Fahranfänger einen Pkw ohne eine benannte Begleitperson, wird die Fahrerlaubnis widerrufen.
Zusätzlich kommen ein Bußgeld, eine Verlängerung der Probezeit und vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Teilnahme an einem Aufbauseminar hinzu.
Benötigte Unterlagen
Zu den notwendigen Unterlagen wird auf die Informationen zur Ersterteilung und Erweiterung einer Fahrerlaubnis verwiesen.
Zusätzlich werden benötigt:
- Kopie des Führerscheins der Begleitperson
- Kopie des Personalausweises der Begleitperson





