Berufskraftfahrerqualifikation (Fahrerqualifizierungsnachweis)
Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer, die gewerblichen Personen- oder Güterkraftverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifikation nachweisen.
Dies gilt seit September 2008 für die D-Klassen und seit September 2009 für die C-Klassen.
Rechtlich geregelt ist dies im Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und in der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung.
Der Nachweis erfolgt heute durch die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises.
Fristen für Fahrerinnen und Fahrer im Personenverkehr
Fahrerinnen und Fahrer, die im Personenverkehr eingesetzt werden und ihren Führerschein der D-Klassen ab dem 10.09.2008 erstmals erwerben, müssen eine Grundqualifikation nachweisen.
Danach müssen alle 5 Jahre Weiterbildungen erfolgen.
Fahrerinnen und Fahrer, die ihren Führerschein der D-Klassen vor dem 10.09.2008 erstmals erworben haben, müssen nur eine Weiterbildung besuchen. Diese war bis spätestens zum 10.09.2013 nachzuweisen.
Die Weiterbildung ist anschließend alle 5 Jahre zu wiederholen.
Fristen für Fahrerinnen und Fahrer im Güterkraftverkehr
Fahrerinnen und Fahrer, die im Güterkraftverkehr eingesetzt werden und ihren Führerschein der C-Klassen, auch C1 oder C1E, ab dem 10.09.2009 erstmals erwerben, müssen eine Grundqualifikation nachweisen.
Danach müssen alle 5 Jahre Weiterbildungen erfolgen.
Fahrerinnen und Fahrer, die ihren Führerschein der C-Klassen vor dem 10.09.2009 erstmals erworben haben, müssen nur eine Weiterbildung besuchen. Diese war bis spätestens zum 10.09.2014 nachzuweisen.
Die Weiterbildung ist anschließend alle 5 Jahre zu wiederholen.
Grundqualifikation
Die Grundqualifikation wird erworben durch:
- erfolgreiche Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer
oder
- Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Beschleunigte Grundqualifikation
Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch:
- Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und
- erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer.
Hinweis zur Grundqualifikation
Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis der D-Klassen, die vor dem 10.09.2008 erstmals erteilt wurde, müssen die Grundqualifikation nicht nachweisen.
Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis der C-Klassen, die vor dem 10.09.2009 erstmals erteilt wurde, müssen die Grundqualifikation ebenfalls nicht nachweisen.
Weiterbildung
Die Weiterbildung erfolgt durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte, zum Beispiel bei einer Fahrschule.
Die Dauer der Weiterbildung beträgt insgesamt 35 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten.
Die Weiterbildung kann in einzelnen Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens 7 Unterrichtseinheiten durchgeführt werden.
Nachweis der Qualifikation
Die Grundqualifikation beziehungsweise die Weiterbildung werden durch die Schlüsselnummer 95 nachgewiesen.
Die Schlüsselnummer 95 bedeutet, dass die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer Inhaberin oder Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zu einem bestimmten Datum erfüllt.
Bis Mai 2021 wurde die Schlüsselnummer 95 im Führerschein eingetragen.
Seit Mai 2021 erfolgt die Eintragung der Schlüsselnummer 95 nicht mehr im Führerschein. Stattdessen wird ein zusätzlicher Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt.
Der Fahrerqualifizierungsnachweis ist eine Plastikkarte im Scheckkartenformat.
Antragstellung
Der Antrag auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises ist persönlich beim Bürgerbüro der Stadt- oder Gemeindeverwaltung am Wohnsitz oder direkt bei der Führerscheinstelle in Minden zu stellen.
Benötigte Unterlagen
Für die Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Führerschein
- Nachweis der abgeschlossenen Grundqualifikation, soweit eine Grundqualifikation erforderlich ist
- Nachweis der aktuellen Weiterbildung über insgesamt 35 Stunden
- aktuelles biometrisches Lichtbild im Format 35 x 45 mm, Frontansicht, in Papierform
Das Lichtbild darf nicht älter als 1 Jahr sein.
Bearbeitungszeit
Zwischen Antragstellung und Aushändigung des Fahrerqualifizierungsnachweises liegt eine Bearbeitungszeit von rund 6 bis 8 Wochen.
Gebühren
Die Gebühr beträgt 35,00 Euro.





