Sttraßenverkehrsamt Minden seitlich fotografiert
© Ronny Scherer
Straßebverkehrsamt Lübbecke Wartebereich
© Kevin Kracht
Straßenverkehrsamt Lübbecke Seitlich von vorne fotografiert
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Schild mit der Aufschrift "Information"
© Ronny Scherer
Wartebereich des Straßebverkehrsamtes Minden
© Ronny Scherer
Raum mit Arbeitsplätzen
© Ronny Scherer

Fahrschulunterricht, Prüfung

Die Ausbildung von Fahrschülerinnen und Fahrschülern darf ausschließlich durch Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer sowie in Fahrschulen erfolgen.

Der erste Weg beim Erwerb einer Fahrerlaubnis sollte daher immer zu einer Fahrschule des Vertrauens führen. Dort erhalten Fahrschülerinnen und Fahrschüler eine fundierte Beratung.

Die Fahrschulen stehen in engem Kontakt mit dem Straßenverkehrsamt. Viele Problemfälle können auf diesem Weg geklärt werden. Selbstverständlich steht auch das Straßenverkehrsamt bei Fragen und Beschwerden über Fahrschulen zur Verfügung.

Die Ausbildung auf dem Weg zur Fahrerlaubnis besteht aus theoretischem Unterricht und praktischen Fahrstunden.

Theoretischer Unterricht

Der theoretische Unterricht besteht aus einem allgemeinen Teil und einem klassenspezifischen Teil.

Der allgemeine Teil umfasst:

  • bei erstmaliger Erteilung einer Fahrerlaubnis: 12 Doppelstunden
  • bei Erweiterung auf andere Klassen: 6 Doppelstunden

Eine Doppelstunde dauert 90 Minuten.

Im klassenspezifischen Teil werden die besonderen Kenntnisse der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen vermittelt. Die Anzahl der Unterrichtsstunden ist je nach Klasse unterschiedlich.

Sie beträgt:

  • Klassen L, M und B: jeweils 2 Doppelstunden
  • Klassen A und A1: jeweils 4 Doppelstunden
  • Klasse T: 6 Doppelstunden

An einem Tag dürfen höchstens 2 Doppelstunden theoretischer Unterricht erteilt werden. Dadurch soll eine Wissensüberflutung der Fahrschülerinnen und Fahrschüler vermieden werden. Es wäre daher zum Beispiel nicht zulässig, den gesamten Unterricht der Klasse A an einem Tag durchzuführen.

Der Unterricht ist in feste Unterrichtseinheiten aufgeteilt. Möglichst sollen alle unterschiedlichen Unterrichtseinheiten einmal besucht werden, damit alle notwendigen Kenntnisse vermittelt werden.

Beim allgemeinen Teil ist es ausnahmsweise möglich, einen Teil durch den doppelten Besuch eines anderen Teils zu ersetzen. Beim klassenspezifischen Teil ist dies nicht zulässig.

Bei den genannten Stunden handelt es sich um Mindeststunden. Ein häufigerer Besuch des Unterrichts ist möglich und vielfach sinnvoll.

Die Fahrlehrerin oder der Fahrlehrer entscheidet, ob die Fahrschülerin oder der Fahrschüler bereits prüfungsreif ist. Ein Anspruch auf Vorstellung zur Prüfung besteht nicht.

Der theoretische Unterricht dient der Wissensvermittlung für den weiteren Weg als Kraftfahrerin oder Kraftfahrer. Es geht dabei nicht nur darum, die notwendigen Kenntnisse für die theoretische Prüfung zu erhalten. Diese muss sich die Fahrschülerin oder der Fahrschüler auch durch Arbeit mit den erworbenen Ausbildungsunterlagen selbst aneignen.

Eine Abfrage des Kenntnisstandes durch das Ausfüllen eines Fragebogens in der Fahrschule ist rechtlich zulässig und sinnvoll. Dies darf jedoch nicht während der 90 Minuten des eigentlichen Unterrichts stattfinden.

Auch die Auswertung des Fragebogens muss außerhalb dieser Zeit erfolgen. Allgemeine Fragen, die sich aus den Fragebögen ergeben, können allenfalls kurz zu Beginn des Unterrichts erläutert werden.

Wir empfehlen daher, für den theoretischen Unterricht deutlich mehr als die notwendigen 90 Minuten einzuplanen.

Praktischer Unterricht

Der praktische Unterricht soll sich inhaltlich am theoretischen Unterricht orientieren.

Das bedeutet auch, dass Fahrschülerinnen und Fahrschüler zunächst an einigen Stunden theoretischem Unterricht teilgenommen haben müssen, bevor die erste Fahrstunde stattfinden kann.

Der praktische Unterricht besteht aus:

  • der Grundausbildung
  • den besonderen Ausbildungsfahrten

In der Grundausbildung werden neben der allgemeinen Handhabung des Fahrzeugs auch die Grundfahrübungen gelernt.

Die besonderen Ausbildungsfahrten bestehen aus:

  • Autobahnfahrten
  • Überlandfahrten
  • Beleuchtungsfahrten

Beim Erwerb der Klassen M und T sind keine besonderen Ausbildungsfahrten notwendig.

Beim Erwerb der Klassen B und A1 sind 12 besondere Ausbildungsfahrten zu absolvieren. Diese setzen sich zusammen aus:

  • 4 Autobahnfahrten
  • 5 Überlandfahrten
  • 3 Beleuchtungsfahrten

Auch bei den Klassen A2 und A sind 12 Ausbildungsfahrten zu absolvieren.

Diese reduzieren sich bei Vorbesitz der Klasse A1 auf 6 Fahrten. Auch der alte Führerschein der Klasse 3, der vor dem 01.04.1980 erworben wurde, führt zu einer Reduzierung, da mit diesem Führerschein Fahrzeuge der Klasse A1 geführt werden dürfen.

Die Ausbildung endet mit der Fahrerlaubnisprüfung. Diese wird durch den TÜV abgenommen.

Nachweise und Formalitäten

Bei der Ausbildung von Fahrschülerinnen und Fahrschülern müssen Fahrschulen verschiedene Formalitäten einhalten.

Jede Fahrlehrerin und jeder Fahrlehrer hat einen sogenannten Tagesnachweis zu führen. Dieser Tagesnachweis ist den Fahrschülerinnen und Fahrschülern bei jeder Fahrstunde zur Unterschrift vorzulegen.

Nach Abschluss der Ausbildung, also ab dem Tag der praktischen Prüfung, muss die Fahrschule einen Ausbildungsnachweis erstellen und der Fahrschülerin oder dem Fahrschüler zur Unterschrift vorlegen.

In diesem Ausbildungsnachweis sind alle besuchten theoretischen Unterrichtstermine und alle absolvierten Fahrstunden aufzuführen.

Die Fahrschülerin oder der Fahrschüler erhält in jedem Fall eine Kopie des Ausbildungsnachweises.

Wird die Ausbildung abgebrochen, ist die Fahrschule verpflichtet, die durchlaufenen Ausbildungsteile unaufgefordert und schriftlich zu bestätigen.

Alle Bescheinigungen der Fahrschule müssen unabhängig von noch zu klärenden oder zu zahlenden Honoraren ausgestellt werden.

Im Zweifelsfall kann die Fahrschulaufsicht beim Straßenverkehrsamt eingeschaltet werden.