Sttraßenverkehrsamt Minden seitlich fotografiert
© Ronny Scherer
Straßebverkehrsamt Lübbecke Wartebereich
© Kevin Kracht
Straßenverkehrsamt Lübbecke Seitlich von vorne fotografiert
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Schild mit der Aufschrift "Information"
© Ronny Scherer
Wartebereich des Straßebverkehrsamtes Minden
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Raum mit Arbeitsplätzen
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Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

Um eine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis handelt es sich, wenn eine Fahrerlaubnis beantragt wird, für die die Antragstellerin oder der Antragsteller die Berechtigung bereits hatte, diese Berechtigung aber nicht mehr besteht.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Fahrerlaubnis durch Gerichtsurteil oder Strafbefehl entzogen wurde oder durch Zeitablauf nicht mehr vorhanden ist.

Voraussetzung für die Neuerteilung ist immer eine intensive Überprüfung der Kraftfahreignung.

Antragstellung

Die Neuerteilung ist bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu beantragen. Dort liegen die entsprechenden Vordrucke bereit.

Benötigte Unterlagen für die Klassen A, A2, A1, AM, B, B96, BE, L und T

Dies gilt auch für die alten Klassen 1 und 3 bis 3,5 Tonnen.

Für die Beantragung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild in Papierform
  • Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe

Benötigte Unterlagen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E

Dies gilt auch für die alten Klassen 2 und 3 über 3,5 Tonnen.

Für die Beantragung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild in Papierform
  • Bescheinigung über die augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 Ziffer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung, zum Beispiel vom Hausarzt oder Betriebsarzt
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe

Gebühren

Bei der Antragstellung ist eine Gebühr in Höhe von derzeit 203,60 Euro zu entrichten.

Die Gebühr für das Führungszeugnis in Höhe von derzeit 13,00 Euro ist darin enthalten.

Medizinisch-psychologische Untersuchung

Personen, denen die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen wurde, müssen sich vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in jedem Fall einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen, wenn bei der Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,60 Promille oder mehr erreicht wurde.

Darüber hinaus kann im Einzelfall auch bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung gefordert werden.

Ab der zweiten Trunkenheitsfahrt ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung obligatorisch. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Blutalkoholkonzentration.

Steht der Fahrerlaubnisentzug im Zusammenhang mit Drogenkonsum, ist ebenfalls eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich.

Um nach dem Fahrerlaubnisentzug nicht unnötig Zeit zu verlieren, klären Sie bitte rechtzeitig vor Beantragung der Neuerteilung mit einer Verkehrstherapeutin, einem Verkehrstherapeuten oder einer MPU-Stelle ab, in welcher Form ein Abstinenznachweis oder Drogenscreening zu erbringen ist.

Prüfung im Einzelfall

Es ist nicht immer möglich, bereits vor oder bei Antragstellung konkret zu beurteilen, ob Gutachten beigebracht werden müssen.

Dies ist erst möglich, wenn alle Registerauskünfte und gegebenenfalls Strafakten vorliegen.

Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die erforderlichen theoretischen oder praktischen Fähigkeiten nicht mehr besitzt, kann die Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung verlangt werden.

Feste Zeitgrenzen können hierfür nicht genannt werden, da immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist.

Dabei wird geprüft:

  • wie lange der erstmalige Erwerb der Fahrerlaubnis zurückliegt,
  • wie lange und wie intensiv die Antragstellerin oder der Antragsteller von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und
  • wie lange die Phase ohne Fahrpraxis nach dem Verlust der Fahrerlaubnis gedauert hat.

Die für Ersterwerberinnen und Ersterwerber vorgeschriebene Fahrschulausbildung, also theoretischer und praktischer Unterricht, ist jedoch nicht erforderlich.

Voraussetzungen für die Neuerteilung

Eine neue Fahrerlaubnis wird nur erteilt, wenn die Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die zur Entziehung geführt haben, ausgeräumt wurden.

Hierzu ist in vielen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich.

Die Verwaltungsbehörde ist rechtlich verpflichtet, diese Prüfung vorzunehmen. Die Prüfung erstreckt sich auf die körperlichen und charakterlichen Voraussetzungen.

Bearbeitungszeit und Empfehlung

Die vorgeschriebenen Ermittlungen nehmen einige Zeit in Anspruch. Dazu gehören zum Beispiel die Anfrage beim Verkehrszentralregister, beim Bundeszentralregister und gegebenenfalls die Einsichtnahme in Bußgeld- oder Strafakten.

Es wird daher empfohlen, den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist beim zuständigen Ordnungs- beziehungsweise Einwohnermeldeamt zu stellen.