Sttraßenverkehrsamt Minden seitlich fotografiert
© Ronny Scherer
Straßebverkehrsamt Lübbecke Wartebereich
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Straßenverkehrsamt Lübbecke Seitlich von vorne fotografiert
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Schild mit der Aufschrift "Information"
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Wartebereich des Straßebverkehrsamtes Minden
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Raum mit Arbeitsplätzen
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Punkte im Verkehrszentralregister bzw. Fahreignungsregister

Das Punktsystem des Straßenverkehrsgesetzes, § 4 StVG, dient dem Schutz vor Gefahren im Straßenverkehr durch wiederholte Verkehrsverstöße.

Es basiert auf Bundesrecht und ist daher im gesamten Bundesgebiet einheitlich durch die Fahrerlaubnisbehörden anzuwenden.

Die Fahrerlaubnisbehörden treffen dabei gebundene Entscheidungen. Das bedeutet, dass im Einzelfall kein Ermessen besteht.

Das Punktsystem findet keine Anwendung, wenn aufgrund anderer Vorschriften frühere oder andere Maßnahmen erforderlich sind. Dies gilt insbesondere bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 StVG, zum Beispiel bei Ungeeignetheit wegen Alkohol am Steuer.

Fahreignungsbewertungssystem

Das frühere Mehrfachtäter-Punktsystem wurde zum 01.05.2014 grundlegend reformiert und in Fahreignungsbewertungssystem umbenannt.

Ordnungswidrigkeiten ab 60,00 Euro Geldbuße und Straftaten im Straßenverkehr werden im Fahreignungsregister erfasst.

Die Punktestände werden durch das Kraftfahrt-Bundesamt den Fahrerlaubnisbehörden am Wohnort der Fahrerlaubnisinhaberin oder des Fahrerlaubnisinhabers mitgeteilt.

Es werden nur Verkehrszuwiderhandlungen berücksichtigt, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Verstöße gegen die Umweltplakettenpflicht werden zum Beispiel nicht mehr mit Punkten bewertet.

Die relevanten Zuwiderhandlungen sind abschließend in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung genannt.

Bewertung der Verkehrsdelikte

Verkehrsdelikte werden nicht mehr mit 1 bis 7 Punkten bewertet, sondern mit 1 bis 3 Punkten.

Dafür greifen die Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden bereits ab:

  • 4 Punkten: Ermahnung
  • 6 Punkten: Verwarnung
  • 8 Punkten: Entziehung der Fahrerlaubnis

Anzahl der Punkte

3 Punkte gibt es für Straftaten, wenn diese mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung einer Sperre durch das Strafgericht verbunden sind.

Beispiele hierfür sind:

  • fahrlässige Tötung oder Körperverletzung
  • gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • Trunkenheit im Verkehr
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis

2 Punkte gibt es für Straftaten, wenn diese nicht mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung einer Sperre durch das Strafgericht verbunden sind.

Dies gilt zum Beispiel für fahrlässige Tötung oder Körperverletzung sowie Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet wurde.

Außerdem gibt es 2 Punkte für besonders schwere Ordnungswidrigkeiten, zum Beispiel:

  • Führen eines Kraftfahrzeugs mit mehr als 0,5 Promille
  • Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss
  • Nichtbeachtung von Überholvorschriften
  • Geschwindigkeitsverstöße mit Fahrverbot

1 Punkt gibt es für weniger schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten.

Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde

Bei 1 bis 3 Punkten wird die Fahrerlaubnisinhaberin oder der Fahrerlaubnisinhaber im Register vorgemerkt.

In diesem Fall erfolgt keine Benachrichtigung der Fahrerlaubnisbehörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt und kein Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde an die betroffene Person.

Bei 4 bis 5 Punkten wird die betroffene Person von der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich und gebührenpflichtig ermahnt.

Dabei wird auf die Möglichkeit hingewiesen, freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen. Für die Teilnahme kann einmal innerhalb von 5 Jahren 1 Punkt abgezogen werden.

Bei 6 bis 7 Punkten wird die betroffene Person schriftlich und gebührenpflichtig verwarnt.

Auch hier wird auf die Möglichkeit hingewiesen, freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen. Bei diesem Punktestand erfolgt hierfür jedoch kein Punktabzug.

Bei 8 Punkten oder mehr wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Tilgungsfristen

Punkte werden unabhängig davon gelöscht, ob neue Verstöße hinzukommen. Jedes Delikt wird einzeln betrachtet und getilgt.

Die Tilgungsfristen beginnen einheitlich mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides, des Strafbefehls oder des Urteils.

Die Tilgungsfrist beträgt:

  • 10 Jahre bei Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder Anordnung einer Sperre
  • 5 Jahre bei anderen Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis oder Anordnung einer Sperre sowie bei besonders schweren Ordnungswidrigkeiten
  • 2,5 Jahre bei weniger schweren Ordnungswidrigkeiten

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf den einschlägigen Seiten des Bundesministeriums für Verkehr.