Sttraßenverkehrsamt Minden seitlich fotografiert
© Ronny Scherer
Straßebverkehrsamt Lübbecke Wartebereich
© Kevin Kracht
Straßenverkehrsamt Lübbecke Seitlich von vorne fotografiert
© Kevin Kracht
Schild mit der Aufschrift "Information"
© Ronny Scherer
Wartebereich des Straßebverkehrsamtes Minden
© Ronny Scherer
Raum mit Arbeitsplätzen
© Ronny Scherer

Kennzeichen für historische Fahrzeuge

Sie möchten für Ihr Fahrzeug ein historisches Kennzeichen beantragen?
Ein historisches Kennzeichen, auch H-Kennzeichen genannt, kann erteilt werden, wenn die Erstzulassung des Fahrzeugs mindestens 30 Jahre zurückliegt.

Zusätzlich muss das Fahrzeug als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut eingestuft werden. Dafür ist ein besonderes Gutachten erforderlich.


  • Benötigte Unterlagen

    Für die Erteilung eines historischen Kennzeichens benötigen Sie:

    • Gutachten nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
    • Zulassungsbescheinigung Teil I, früher: Fahrzeugschein
      oder Abmeldebescheinigung
    • Zulassungsbescheinigung Teil II, früher: Fahrzeugbrief
    • elektronische Versicherungsbestätigung, kurz eVB-Nummer, bei gleichzeitiger Zulassung
      Die eVB-Nummer besteht aus einer 7-stelligen Referenz- oder PIN-Nummer.
    • Personalausweis
    • bei Firmen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
    • bei Erledigung durch eine andere Person: Vollmacht
    • Personalausweis der Person, die die Vollmacht erteilt hat
    • SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer

    Den Vordruck für das SEPA-Lastschriftmandat finden Sie im Downloadbereich.

  • Gutachten für historische Fahrzeuge

    Für das historische Kennzeichen benötigen Sie ein Gutachten nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

    Die Begutachtung wird nach einer im Verkehrsblatt bekannt gemachten Richtlinie durchgeführt. Sie kann zum Beispiel durch den TÜV, eine Prüferin oder einen Prüfer oder eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erfolgen.

    Im Rahmen der Begutachtung wird in der Regel auch eine Hauptuntersuchung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchgeführt.

    Eine Ausnahme gilt, wenn gleichzeitig eine Einzelabnahme nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellt wird.

  • Gebühren

    Die Verwaltungsgebühr beträgt:

    • 27,60 Euro bei bereits zugelassenen Fahrzeugen ohne Halterwechsel
    • 30,80 Euro bei gleichzeitiger Zulassung des Fahrzeugs

    Weitere Gebühren können entstehen, wenn zusätzlicher Erfassungsaufwand erforderlich ist.