Kurzzeitkennzeichen
Ein Kurzzeitkennzeichen können Sie für Probe- oder Überführungsfahrten beantragen. Es darf nur für ein einziges bestimmtes Fahrzeug verwendet werden.
Das Kurzzeitkennzeichen können Sie entweder bei der Zulassungsbehörde Ihres Wohnsitzes oder Firmensitzes beantragen. Alternativ ist auch die Zulassungsbehörde zuständig, in deren Bereich sich das Fahrzeug aktuell befindet.
Benötigte Unterlagen
Für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens benötigen Sie:
- Personalausweis oder Reisepass
- elektronische Versicherungsbestätigung, kurz eVB-Nummer, für Kurzzeitkennzeichen
Die eVB-Nummer besteht aus einer 7-stelligen Referenz- oder PIN-Nummer. - bei Firmen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
- bei Erledigung durch eine andere Person: Vollmacht und Personalausweis oder Reisepass der Person, die die Vollmacht erteilt hat
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II des Fahrzeugs, gegebenenfalls als Kopie
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung, gegebenenfalls als Kopie
Wenn keine Hauptuntersuchung vorliegt
Liegt für das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung vor, kann das Kurzzeitkennzeichen nur eingeschränkt ausgestellt werden.
In diesem Fall ist nur eine Fahrt zum nächstgelegenen Sachverständigen innerhalb des Kreisgebietes möglich.
Antragstellung ohne Wohnsitz oder Firmensitz in Deutschland
Wenn Sie keinen Wohnsitz oder Firmensitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, müssen Sie den Antrag persönlich stellen.
Eine Beantragung durch eine bevollmächtigte Person ist in diesem Fall nicht möglich.
Gebühren und Gültigkeit
Die Verwaltungsgebühr beträgt 13,70 Euro.
Das Kurzzeitkennzeichen ist ab dem Tag der Zuteilung für höchstens 5 Tage gültig.
Die genauen Tage sprechen Sie bitte mit Ihrer Versicherung ab.
Wichtig:
Wenn Sie das Fahrzeug während der laufenden Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens regulär zulassen möchten, bringen Sie bitte den Kurzzeitkennzeichenschein und die Kurzzeitkennzeichen mit.
Ohne diese Unterlagen kann die Zulassung nicht durchgeführt werden.





