Bekämpfung der Schwarzarbeit
Durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung) wurde die Bekämpfung der Schwarzarbeit auf verschiedene Fachbehörden übertragen.
Der Kreis Minden-Lübbecke verfolgt und ahndet ausschließlich Verstöße gegen die Handwerksordnung und das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, wenn
- ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Handwerksrolleneintrag ausgeübt wird (§ 1 Handwerksordnung).
Informationen über die zulassungspflichtigen Handwerke, insbesondere über die Meisterpflicht sowie die Ausnaheregelungen erhalten Sie bei der
Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld
Campus Handwerk 1
33613 Bielefeld
Telefon: +49 521 5608-0
Internet: www.handwerk-owl.de
Verstöße gegen die Eintragungspflicht sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden können.
Darüber hinaus verfolgt das Hauptzollamt Bielefeld
- das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-, und Pflegeversicherung) sowie die Missachtung der Melde- und Aufzeichnungspflichten,
- den Missbrauch von Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II),
- den Missbrauch von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie
- die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ohne Arbeitsgenehmigung.
Entsprechende Mitteilungen und Anzeigen nimmt das Hauptzollamt Bielefeld entgegen:
Hauptzollamt Bielefeld
- Finanzkontrolle Schwarzarbeit -
Werner-Bock-Straße 25 - 29
33602 Bielefeld
Telefon: +49 521 3047-0
Internet: www.zoll.de
Ausdrücklich nicht als Schwarzarbeit zählen Hilfeleistungen durch Angehörige und Lebenspartner/Lebenspartnerinnen, die Nachbarschaftshilfe, Selbsthilfe oder Gefälligkeit, wenn die Tätigkeiten nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet sind, d. h. auf Gegenseitigkeit oder nur gegen ein geringes Entgelt erbracht werden.
