Deutscher Reisepass
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Einbürgerung


Welche Behörde ist für mich zuständig?

Das neue Staatsangehörigkeitsrecht ist am 27.06.2024 in Kraft getreten. Das bedeutet für eine Einbürgerung im Wesentlichen verkürzte Aufenthaltszeiten in der Bundesrepublik Deutschland und die Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Sie müssen somit Ihre alte Staatsangehörigkeit nicht aufgeben.

Den Einbürgerungsantrag stellen Sie bitte bei Ihrer Wohnortkommune (Stadt-/Gemeindeverwaltung) nach vorheriger Terminvereinbarung. Alternativ können Sie den Antrag online stellen.

Für Ihre persönlichen Vorsprache bei uns vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin (siehe Kontakt). Für die Prüfung Ihres Antrages sind von uns als Einbürgerungsbehörde Anfragen bei verschiedenen Behörden vorzunehmen. Daher ist von einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit auszugehen. Bitte vermeiden Sie Sachstandsanfragen zur Bearbeitung.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erfolgt nach den Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Im § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes finden Sie ebenfalls die Bestimmungen, wann eine Einbürgerung nicht möglich ist.

Durch die Einbürgerung werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger unseres Landes mit allen Rechten und Pflichten als Staatsbürgerin/Staatsbürger.

Mit der deutschen Staatsangehörigkeit erwerben Sie eine Reihe von Rechten:

  • Allgemeines Wahlrecht
  • Erlangung der sogenannten Deutschengrundrechte
  • unverwirkbares Aufenthaltsrecht
  • Zugang zum Beamtenstatus
  • EU-Freizügigkeit
  • Konsularischer Schutz im Ausland
  • Visafreiheit in vielen Ländern der Welt


  • Voraussetzungen für eine Einbürgerung

    Eine Einbürgerung ist möglich, wenn Sie

    • mindestens 16 Jahre alt sind,
    • sich grundsätzlich seit fünf Jahren rechtmäßig (im Besitz eines Aufenthaltstitels) und gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,
    • sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen,
    • sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands bekennen,
    • einen gültigen Aufenthaltstitel (mit einem dauerhaften Aufenthaltszweck) besitzen,
    • Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen nachweislich ohne Inanspruchnahme von Bürgergeld oder Sozialhilfe selbst bestreiten,
    • nicht strafrechtlich verurteilt oder in Erscheinung getreten sind (wobei Verurteilungen zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden bzw. werden, unberücksichtigt bleiben),
    • nachweislich über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (mindestens B1-Niveau) verfügen und
    • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen (Einbürgerungstest).


    Unter diesem Link können Sie vorab kostenlos Ihre persönlichen Voraussetzungen prüfen.

  • Ehegatten/-gattin, eingetragene/n Lebenspartner/in und Kinder mit einbürgern

    Ihr/e Ehegatte/-gattin bzw. eingetragene/r Lebenspartner/in und Ihre Kinder unter 16 Jahren können mit Ihnen zusammen eingebürgert werden. Die dazu erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Unterlagenverzeichnis.

    Für die Ehegattin/den Ehegatten bzw. den/die eingetragene/n Lebenspartner/in Deutscher reicht es aus, wenn er/sie sich seit drei Jahren rechtmäßig (im Besitz eines Aufenthaltstitels) und gewöhnlich in Deutschland aufhält und die Ehe bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Bei Kindern kann auch eine kürzere Aufenthaltszeit ausreichen.

  • Erforderliche Unterlagen und Antragstellung

    Den Einbürgerungsantrag stellen Sie bitte nach vorheriger Terminvereinbarung bei Ihrer Wohnortkommune (Stadt-/Gemeindeverwaltung). Der Antrag wird von dort zu uns übersandt.

    Alternativ können Sie online einen Antrag auf Einbürgerung stellen und die notwendigen Unterlagen in der Antragsstrecke hochladen.

    Hier finden Sie die erforderlichen Unterlagen für Ihre Antragstellung:


    Individuell können gegebenenfalls weitere entscheidungserhebliche Unterlagen angefordert werden.

  • Gebühren

    • Einbürgerung: 255,00 Euro pro Person 
    • Einbürgerung Minderjähriger zusammen mit den Eltern: 51,00 Euro pro Kind
    • Einbürgerung Minderjähriger, die ohne ihre Eltern eingebürgert werden: 255,00 Euro

    Bitte beachten Sie, dass auch Gebühren bei einer Ablehnung des Einbürgerungsantrags (75 Prozent der Antragsgebühr) oder Antragsrücknahme (25 % der Antragsgebühr) erhoben werden.

  • Downloads

  • Externe Links