Bild einer Geburtsurkunde
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Namensänderungen

Die Kreisverwaltung Minden-Lübbecke ist für die Entscheidungen über Namensänderungsanträge für das gesamte Kreisgebiet (einschließlich der Stadt Minden) zuständig.

Im Namensrecht gilt das Prinzip der Namenskontinuität, das heißt der einmal gesetzlich erworbene Vorname oder Familienname kann nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung ist immer dann denkbar, wenn andere Möglichkeiten des Namenswechsels (zum Beispiel durch Erklärung beim Standesamt) ausscheiden.

  • Welche Gründe können für eine Namensänderung vorliegen?

    Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn zum Beispiel

    • der bisherige Name anstößig oder lächerlich klingt
    • der bisherige Name sehr lang oder umständlich ist
    • erhebliche Schwierigkeiten in der Aussprache und Schreibweise bestehen
    • der Familienname eines Kindes an den Geburtsnamen der Mutter nach erfolgter Ehescheidung angepasst werden soll.

  • Wer ist berechtigt, einen Antrag zu stellen?

    Antragsberechtigt ist hier die sorgeberechtigte Person. Gegen den Willen des leiblichen Vaters darf der Name nur geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist und diese Tatsache durch eine von hier einzuholende Stellungnahme des Jugendamtes bestätigt wird.

  • Wann ist eine Änderung ausgeschlossen?

    Eine Änderung des Vor- oder Familiennamens ist ausgeschlossen, wenn der bestehende Name nicht oder nicht mehr gefällt oder ein anderer Name besser klingt. Namensänderungen kommen grundsätzlich nur für deutsche Staatsangehörige in Betracht.

  • Notwendige Unterlagen und Antragstellung

    Neben einer ausführlichen Begründung sind einzureichen:

    • beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages,
    • beglaubigte Abschrift des Familienbuches oder beglaubigte Abschrift des Heiratseintrages (sofern Sie verheiratet sind oder es waren),
    • aktuelle Meldebescheinigung,
    • Verdienstabrechnung,
    • bei minderjährigen Kindern den Sorgerechtsbeschluss (vergleichbar Scheidungsurteil),
    • aktuelles Führungszeugnis


    Weitere Unterlagen können nachgefordert werden.

    Anträge auf Namensänderung sind mit dem Antragsformular auf dem Postweg oder per E-Mail an den Kreis Minden-Lübbecke zu stellen.

  • Gebühren

    Die Gebühr für die Änderung des Vornamens beträgt bis zu 300,00 Euro und für den Familiennamen bis zu 1.200,00 Euro.

    Sie wird im Einzelfall je nach Bedeutung und Verwaltungsaufwand nach dem Bruttoeinkommen des Antragstellers errechnet.

  • Rechtsgrundlagen

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