Schornsteinfegerangelegenheiten
Der Kreis Minden-Lübbecke ist unter anderem zuständige Verwaltungsbehörde für die Durchsetzung von verweigerten Kehr- und Überprüfungsarbeiten.
Im Kreis Minden-Lübbecke sind zurzeit 32 Kehrbezirke eingerichtet, für die jeweils eine/ein bevollmächtigte/r Bezirksschornsteinfegerin/Bezirksschornsteinfeger bestellt ist.
Die/Den für Sie zuständige/n Bezirksschornsteinfegerin/Bezirksschornsteinfeger, bzw. im Urlaubs- oder Krankheitsfall ihre/seine Vertretung, nennen wir Ihnen gerne.
Sie haben auch die Möglichkeit, über die Internetseite der Schornsteinfeger-Innung für den Regierungsbezirk Detmold die/den für Sie zuständige/n Bezirksschornsteinfegerin/Bezirksschornsteinfeger herauszusuchen. Außerdem finden Sie dort weitere Informationen über die Aufgaben der/des Bezirksschornsteinfegerin/Bezirksschornsteinfegers.
Gebühren
Für diese Verwaltungsmaßnahmen sind nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen folgende Gebühren zu erheben:
- Für den Erlass eines Verwaltungsaktes zur Festsetzung der Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG: 150,00 Euro
- Für den Erlass eines Zweitbescheides zur Durchsetzung einer nicht veranlassten Kehrung oder Überprüfung nach § 25 SchfHwG: 100,00 Euro
- Für den Erlass eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen nach § 20 SchfHwG: 100,00 Euro
