Bestattungskosten können nur im sozialhilferechtlich angemessenen Rahmen übernommen werden. Sozialhilferechtlich angemessen sind notwendige Kosten für eine einfache, würdige Bestattung.
Es wird angeraten, dem beauftragten Bestattungsunternehmen mitzuteilen, dass hier ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gestellt wird, damit dieses Sie über die anfallenden Kosten umfassend und richtig beraten kann. Falls einem Unternehmen im Einzelfall die sozialhilferechtlich anerkennungsfähigen Beträge nicht bekannt sind (insbesondere bei Bestattern außerhalb des Kreises Minden-Lübbecke), bitten Sie dieses, sich diesbezüglich telefonisch mit dem Sozialamt in Verbindung zu setzen. Die Wahl der Bestattungsart (Feuer- bzw. Erdbestattung) steht in Ihrem Ermessen und hat keine Auswirkung auf die Anerkennung der Kosten.
Bei der Wahl des Grabes werden grundsätzlich die Kosten bis zur Höhe eines Reihen-grabes, bei dem die Pflege durch die Angehörigen geleistet wird, anerkannt. Mehr-kosten für ein pflegefreies Reihengrab, oder den Neukauf von Doppelwahlgrabstätten werden nicht erstattet. Bei bereits vorhandenen Wahlgrabstätten werden auch Verlängerungsgebühren übernommen, soweit diese die Kosten für ein Reihengrab nicht übersteigen. Soweit der Ehegatte des Verstorbenen bereits in einem Wahlgrab beigesetzt wurde, können auch Verlängerungskosten übernommen werden, die höher sind als die Kosten für ein Reihengrab.
Beisetzungen im Ausland, sowie alle damit in Zusammenhang stehende Kosten werden nicht übernommen.
Bitte vereinbaren Sie keine Vorauszahlungen mit dem Bestatter, da diese durch die Sozialhilfe nicht geleistet werden können, und es anderenfalls zu Verzögerungen bei der Bestattung und deren Bezahlung kommen kann.