Die Betreuungsbehörde des Kreises Minden-Lübbecke ist die zuständige Behörde für Angelegenheiten der gesetzlichen Betreuung für den Kreis Minden Lübbecke mit Ausnahme der Stadt Minden. Die Stadt Minden hat eine eigene Betreuungsbehörde.
Eine Betreuungsbehörde unterstützt das Betreuungsgericht sowohl bei der Sachverhaltsaufklärung im Betreuungsverfahren als auch bei der Auswahl geeigneter Betreuungspersonen.
Eine rechtliche Betreuung wird nur dann notwendig, wenn eine volljährige Person auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise ihre Angelegenheiten nicht besorgen kann.
Vorrangig wird geprüft, ob nicht andere Hilfen die gesetzliche Betreuung entbehrlich machen können.
In dem betreuungsrechtlichen Verfahren wird ermittelt, ob die Notwendigkeit zur Einrichtung einer Betreuung besteht, in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist und wem die Aufgabe der Betreuung übertragen werden könnte.
Die Einrichtung einer Betreuung ist keine Entrechtung, das heißt, die Betreuung hat auf die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen keine Auswirkung. Die Betreuung stellt eine wichtige rechtliche Hilfe für die Betroffenen dar. Für alle Bereiche des Betreuungsrechts gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit.
Am 1.1.2023 ist das neue Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) in Kraft getreten. Durch die Reform wurde die rechtliche Betreuung umfassend modernisiert und das Selbstbestimmungsrecht von rund 1,3 Millionen betreuten Menschen in Deutschland wesentlich gestärkt.
Berufsbetreuer*innen müssen sich künftig bei ihrer Stammbehörde registrieren lassen und persönliche und fachliche Mindesteignungsvoraussetzungen nachweisen.
Antrag zur Registrierung